Formatschutz von Fernsehshows
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fernsehshows haben nach wie vor einen ganz erheblichen Anteil an unserem Fernsehprogramm. Formate wie "Wer wird Millionär?" oder "Big Brother" sind weltweit bekannt und werden in nahezu identischer Form in den verschiedensten Ländern ausgestrahlt. Die Umsätze und Gewinne, welche durch die Lizenzierung solcher Shows erwirtschaftet werden sind enorm. Wie kann sich der Autor/Entwickler einer Fernsehshow gegen Nachahmung schützen? Wie kann verhindert werden, dass eine gute Grundidee bei den Vorgesprächen mit den Sendern/Produktionsfirmen einfach in abgewandelter Form übernommen wird, ohne den Autor an dem Gewinn teilhaben zu lassen? Zur Beantwortung der obengestellten Fragen muss zunächst ein sehr wichtiger Unterschied deutlich gemacht werden: der Unterschied zwischen einer konkreten Fernsehshow und dem ihr zugrundeliegenden Konzept bzw. Format. Die einzelne Folge einer Show in ihrer ganz konkreten Ausformung ist nämlich durch das Urheber?, Marken- und Wettbewerbsrecht geschützt. Hingegen ist es äußerst schwierig, rechtlichen Schutz für das einer Show zugrundeliegende Format zu erlangen, wie im folgenden gezeigt wird.
1. Die Konkrete Sendung und das ihr zugrundeliegende Format
Die einzelnen konkret ausgestrahlten Fernsehshows sind bei ausreichend kreativ/schöpferischem Gehalt als Filmwerke gem. § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Aber auch ganz profane Austrahlungen, welche die erforderliche "Schöpfungshöhe" nicht erreichen erlangen Schutz über die Regelungen zum Schutz von Laufbildern, gem. § 95 UrhG. Damit kann gegen die unbefugte Verwertung einer ganz konkreten Sendung durchaus vorgegangen werden. Unter dem Format eines Films oder einer Sendung versteht man die Gesamtheit aller charakteristischen Merkmale, die einer Fernsehsendung, -film oder Show zugrunde liegen und in jeder neuen Folge wiederkehren. Solche Elemente können in der Musik, dem Titel, der Dekoration, dem Logo, der zugrundeliegenden Grundidee oder dem Ablauf bestehen. Das der Sendung zugrundeliegende Format ist nach dem Urheberrecht gem. § 2 Abs. 2 UrhG nur insoweit geschützt, als es die erforderliche kreative Schöpfungshöhe erreicht. Dabei muss weiter unterschieden werden zwischen dem Gesamtformat und seinen Elementen.
2. Das Format und seine Elemente
Wie oben gesehen, setzt sich das Format einer Fernsehshow oder eines Fernsehmagazins aus einer Vielzahl von Elementen zusammen, welche für gewöhnlich in einem Konzeptpapier der sogenannten "Production Bible" oder "Formatskript" festgehalten werden. Manche der genannten Elemente sind an sich schon geschützt. So z.B. der Titel gem. §§ 5 Abs. 3, 15 MarkenG oder die Begleitmusik als Werk der Musik gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Andere Elemente sind dagegen, wenn man sie für sich allein betrachtet, nicht geschützt und damit "gemeinfrei". Das gilt in den meisten Fällen auch für die dem Format zugrundeliegende Idee (z.B.: Menschen werden vor versteckter Kamera hereingelegt). Ist die Grundidee hingegen mit den übrigen Elementen so weit konkret ausgearbeitet worden, dass darin eine persönlich geistige Schöpfung gesehen werden kann, ist u.a. ein Schutz des Formates über das Urheberrecht als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 UrhG möglich. Dieser Schutz bezieht sich aber hauptsächlich auf die konkret ausgearbeitete Show. Je wenig neu und kreativ das zugrundeliegende Format ist, desto eher ist bei Abwandlung des Formats eine "freie Benutzung" im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG möglich. Auch der Schutz nach Wettbewerbsrecht setzt u.a. ein "sklavische Nachahmung" voraus. Das bedeutet, dass auch hier die Vorlage weitestgehend identisch übernommen wurde. Soweit hier Abwandlungen vorgenommen werden, ist auch ein Schutz nach Wettbewerbsrecht schnell ausgeschlossen. Ideen als solche (z.B. Gesangswettbewerb mit Jury, Filmen von Bewohnern einer Wohngemeinschaft) sind nicht schützbar, da sie sonst die Allgemeinheit zu sehr beschränken würden. So fehlt auch den Talkshows zugrundeliegenden Ideen für gewöhnlich die ausreichende Neuheit, da viele Elemente von Fernsehshows (Fragen stellen, Talk-Gespräch, Preise gewinnen, Einbeziehung der Zuschauer oder einer Jury etc.) schon fast routinemäßig kombiniert angeboten werden. So kann niemand Anspruch auf das Format einer Quizshow erheben, bei der der Kandidat durch die Beantwortung von Wissensfragen in immer höhere Gewinnkategorien vorstößt und dabei auch die Hilfe der Zuschauer so wie des Publikums in Anspruch nehmen kann. Hingegen würde es sich wohl um sklavische Nachahmung handeln, wenn diese Quizshow den Titel "Wer wird Reich?" tragen würde, und im weiteren so konstruiert wäre, dass der Kandidat, um insgesamt eine Million Euro zu gewinnen, fünfzehn Fragen beantworten müsste, ihm jeweils vier Antwortalternativen zur Verfügung gestellt werden und er im Laufe der Show über drei Joker verfügt, mit denen er wahlweise einen Freund anrufen, das Publikum befragen oder zwei Antwortalternativen kann.
3. Fazit
Der Schutz von Fernsehshowformaten ist denkbar schwierig. Selbst bei einem besonders neuen und kreativen Konzept können Abwandlungen des Formats rechtmäßig sein, so lange der Abstand zum Original nur groß genug ist. In diesem Zusammenhang ist auch die "Sendeformat"-Entscheidung des BGH (Urteil v. 26.6.2003, Az. I ZR 176/01, Urteils- und Literaturauswertung 9/2003) sehr interessant. In dem Verfahren hatte die beklagte deutsche Produktionsgesellschaft die Sendung "Kinderquatsch mit Michael" in dem gleichen Format ausgestrahlt, welches die französische Klägerin verwendete. Der BGH entschied, dass es bei Sendeformaten an einem Werk i. S. d. § 2 UrhG fehle. Gegenstand des Urheberrechtsschutzes könne nur das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffs sein. Daher ist es in der Regel schwer, gegen Nachahmungen einer erfolgreichen Show vorzugehen oder die Übernahme einer Showidee bei einem Pitch in abgewandelter Form zu verhindern. Bei letzterem bietet es sich an, schon bei den Verhandlungen einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann bei der Verhandlung und der Vereinbarung der Produktionsverträge helfen und auch als Zeuge hinsichtlich der getroffenen mündlichen Vereinbarungen fungieren.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: März 2005
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