Logo Brennecke & FASP Group

Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 4 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Urheberrecht

Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 4 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Urheberrecht

I. Schranken, Schutzfrist, § 137g

Als Schrankenregelung, sprich Ausnahmen von der Schutzfähigkeit, kann z.B. § 87c UrhG (Vervielfältigung zum privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch sowie zu Unterrichtszwecken) in Betracht kommen. Auch die Schutzdauer des Datenbankherstellerrechts darf noch nicht abgelaufen sein. Sie beträgt 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Herstellung der Datenbank (§ 87d UrhG; s. auch §§ 87a Abs. 1 S. 2, § 137g UrhG).

II. Strafrechtliche Sanktionen

Die vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers ist in § 108 Abs. 1 Nr. 8 UrhG strafbewehrt. Auch der Versuch einer unerlaubten Verwertung ist nach § 108 Abs. 2 UrhG strafbar.

III. Prozessuale Aspekte

Die Beweislast für die Rechtsverletzung trägt der Datenbankhersteller.

Er muss also neben dem vorliegenden Wettbewerbsverhältnis insbesondere die Wesentlichkeit der Investition (s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 1 Einführung) beweisen. Die Rechtsprechung legt hier häufig einen strengen Maßstab an. Es bedarf eines substantiierten Vortrags des Antragstellers/Klägers. Insbesondere der Nachweis der (wesentlichen) Investition von Mühe und Zeit stößt häufig auf Schwierigkeiten.

Der Datenbankhersteller muss weiterhin die Identität der entnommen Daten und deren Wesentlichkeit beweisen (s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 3 Rechte des Datenbankherstellers). Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, wenn die Datenbanken auffällige Übereinstimmungen aufweisen, insbesondere übernommene Fehler, Formulierungen, Abkürzungen etc. Dann gilt: Die Art und Weise der Übernahme kann dann dahinstehen. Zum Nachweis der Wesentlichkeit genügt die Darlegung von signifikanten Einzelbeispielen. Der Verletzter hat zu beweisen, dass er sich die Daten anderweitig beschafft hat. Dabei genügt der unsubstantiierte Einwand, jeder Datensatz sei selbst recherchiert und die Datenbank des Klägers nur eine von vielen Quellen gewesen, zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht. Schließlich müssen die Datenbankhersteller auch den Nachweis erbringen, dass weder der Zeitpunkt der Veröffentlichung noch der der Herstellung der Datenbank länger als 15 Jahre zurückliegt. Gelingt der Nachweis, was vorliegend für den relevanten Teil der Datenbank kein Problem sein wird, so kann im Falle einer Verknüpfung der entnommenen Daten mit weiteren Daten, die Unterlassung der Verwertung der gesamten Datenbank verlangt werden, bis die entnommen Daten entfernt sind.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Datenbanken im Internet

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosIT-RechtDatenbank
RechtsinfosWettbewerbsrechtWettbewerbsverhältnis
RechtsinfosUrheberrechtDatenbanken
RechtsinfosStrafrecht
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht