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Einführung in das Markenrecht - Teil 1 Begriff und Funktion

Marken spielen sowohl in unserem täglichen Leben als auch in der Wirtschaft eine große Rolle. Bei ihnen bezahlt der Verbraucher nicht nur für das Produkt an sich, sondern auch für das Image. Vielleicht ist Ihnen schon aufgefallen, dass bei einigen Produkten sich ein Markenname herauskristallisiert hat, der in den allgemeinen Sprachgebrauch überging:
Oft sagt man „Tempo“ anstatt Taschentuch oder „Labello“ anstatt Lippenpflegestift. Ebenso ist der Ausdruck „googlen“ in den Sprachgebrauch übergangen.
Häufig bestimmt sich der Wert eines Produktes nach der Beliebtheit der Marke. Ein beliebiges Notebook oder ein beliebiger MP3-Player ist nicht so viel Wert, wie ein Produkt der Marke „Apple“. Diese ist mit einem geschätzten Wert von ungefähr 183 Millionen US-Dollar die wertvollste Marke der Welt.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen geschützt werden, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden. Marken dienen der Kennzeichnung von Produkten. Es gibt verschiedene Formen von Marken. Es gibt Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken, Kennfadenmarken, Hörmarken oder sonstige Marken.

1. Wortmarke

Die Marke ist in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.

Die Schriftart kann prinzipiell vom Anmelder frei gewählt werden. Je nachdem kann eine Wortmarke als Bildmarke eingeordnet werden. Die Einordnung als Bildmarke ist vor allem bei Schriftzeichen anderer Kulturkreise oder Sonderzeichen wie „@“ oder „&“ üblich.

Beispiel für Wortmarken: „Lufthansa“, „Nivea“

2. Bildmarke

Unter Bildmarken sind nicht nur reine Bilder zu verstehen, sondern auch Wortmarken mit einer grafischen Verzierung.

Beispiel für eine Bildmarke: Krokodil bei „Lacoste“

3. Dreidimensionale Marken

Dreidimensionale Marken stellen abstrakte Raumformen dar. Dies kann zum Beispiel die Form einer Ware oder eine Verpackung sein.

4. Kennfadenmarken

Kennfadenmarken sind meistens farbige Fäden, die in Textilien, Kabeln, Drähten, Glasstäben (z.B. in Thermometern) oder ähnlichen Gegenständen eingewirkt, eingewoben oder auf sonstige Weise mit dem Produkt fest verbunden werden.

Beispiel.: Elektrische Kabel und Drähte werden häufig mit eingelegten Kennfäden unterschiedlicher Farben ummantelt. Ziernähte können unter Umständen als Kennfadenmarken subsumiert werden.

5. Hörmarken

Bei Hörmarken kommen nur akustisch wahrnehmbare Dinge in Betracht. Die schriftliche Wiedergabe von Noten reicht nicht aus, um als Hörmarke zu gelten.

Beispiel für eine Hörmarke: Melodien oder Jingles.

6. Sonstige Marken

Fazit: Die Grundfunktion der Marke ist die Unterscheidungsfunktion. Eine Marke dient zur Differenzierung und Individualisierung gleicher oder ähnlicher Produkte. Daneben gibt es die Herkunftsfunktion, die Garantie-, Qualitäts- oder Vertrauensfunktion und die Werbefunktion.
Die Herkunftsfunktion vermittelt dem Konsumenten die Herkunftsstätte (Unternehmen) des Produkts oder der Dienstleistung. Der Konsument kann das Produkt oder die Dienstleistung aufgrund der Marke einem bestimmten Unternehmen zuweisen. Darüber hinaus verbindet der Kunde mit einer Marke gleichbleibende Qualität und vertraut darauf, dass die Qualität und Beschaffenheit der Marke konstant bleibt.Schließlich hat eine Marke auch einen erheblichen Werbeeffekt. Das Markenrecht soll vor Piraterie, Nachahmung usw. schützen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2012


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 3 MarkenG, § 7 MarkenV, § 8 MarkenV, § 9 MarkenV

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