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Wohnflächenberechnung nach DIN 277

Für Mieter und Vermieter: Wohnflächenberechnung nach §§ 43 ff der II. BerechnungsVO Die DIN 277 definiert unter anderem die Begriffe "Brutto-Grundfläche", "Konstruktionsgrundfläche" und "Netto-Grundfläche". Den Begriff der "Wohnfläche" selbst kennt sie dagegen nicht, und die Begriffe der DIN 277 sollten auch nicht damit verwechselt werden. Im Ergebnis kommt die "Netto-Grundfläche" der "Wohnfläche" noch am nächsten. Brutto-Grundfläche ist die Summe von Konstruktionsgrundfläche und Netto-Grundfläche (Teil 1 2.1). Das bedeutet das Aussenmass des Gebäudes inclusive Aussenputz, also von Aussenkante zu Aussenkante der Aussenmauern, je Geschoss. (T 1 3.2.1) Bei einem rechteckigen eingeschossigen Gebäude von 8 mal 10 Metern also 8 mal 10 = 80 m². Konstruktionsgrundfläche ist die Fläche, die von aufgehenden Bauteilen, also Mauern, Stützen, Pfeilern etc. bedeckt ist und von daher nicht bewohnt werden kann. (T 1 2.2) Hierzu gehört gemäss Gliederungspunkt 3.2.2 auch der Putz. Netto-Grundfläche ist die Fläche zwischen den aufgehenden Bauteilen, also das lichte Maß der Räume auf Putz. Dies entspricht der Brutto-Grundfläche abzüglich der Konstruktionsgrundfläche. Die weiteren Begriffe des Teil 2 der DIN 277 unterteilen die Netto-Grundfläche nach verschiedenen Nutzungsarten. Denkbar ist daher, eine Berechnung nach DIN 277 zu vereinbaren und Netto-Grundfläche zu kaufen. Dabei muss jedoch beachtet werden, daß dieser Wert nicht der der "Wohnfläche", wie er nach der 2. Berechnungsverordnung ermittelt wird, entspricht, sondern in der Regel geringer ist. Aufgepasst: Die DIN 277 kennt keinen Abzug von 3 % für Putz ! Der Putz zählt zur Konstruktionsgrundfläche und ist daher nicht nochmal bei der Netto-Grundfläche abzuziehen ! Eine Berechnung nach der DIN 277 ist jedoch nicht zwingend. Sie muss vertraglich vereinbart werden. Dafür reicht es schon, wenn im Kaufvertrag auf Pläne oder eine Flächenberechnung Bezug genommen wird, die die Angabe "nach DIN 277" enthalten. Oft werden in der Baubranche jedoch Berechnungen nach Rohbaumaßen vorgenommen und vereinbart. Der daraufhin erforderliche Abzug für Putz von (bis zu) 3 % muss dabei allerdings vor der Ausgabe des Wertes als "Wohnfläche" vorgenommen werden. Man sollte darauf achten, daß nicht das sogenannte Rohbaulichtmaß - also ohne Putzabzug - als "Wohnfläche" bezeichnet und nach diesem Wert Fläche an den Endkäufer verkauft wird - das braucht man sich nicht gefallen zu lassen. Alle Informationen ohne Gewähr.
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02 / 1997


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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