Wohnfläche nach §§ 43 ff der 2. Berechnungsverordnung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
- Diese erfolgt grundsätzlich unabhängig von Mauervorsprüngen, Einbauten, Bodenleisten oder ähnlichem nach den lichten Maßen zwischen den Wänden das sind die sogenannten Fertigmasse.
- Schornsteine, Mauervorsprünge, freistehende Pfeiler oder Säulen etc. werden von der so errechneten Fertigmaßen nur dann abgezogen, wenn sie
- vom Boden bis zur bis zur Decke gehen, und
- ihre Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt.
- Zu den Fertigmassen werden Fenster- und Wandnischen nur dann hinzugerechnet, wenn diese
- bis zum Boden hinunter-reichen, und
- mehr als 13 cm Tiefe haben.
- Erker oder Wandschränke werden nur dann zur Wohnfläche gezählt, wenn sie mindestens 0,5 m² gross sind.
- Zubehörräume wie Keller, Waschküchen, Trockenräume etc. gehören nicht zur Wohnfläche, ebensowenig Abstellräume ausser-halb der Wohnung, Garagen oder Dachböden.
- Treppen der Wohnung mit bis zu drei Steigungen (Stufen) gehören zur Wohnfläche, Treppen und deren Absätze innerhalb ab vier Stufen dagegen nicht mehr.
- Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als einem Meter (Dachschrägen etc.) zählen nicht zur Wohnfläche, bei einer Höhe ab 1 Meter bis unter 2 Meter zählen sie zur Hälfte zur Wohnfläche.
- Raumteile unter Treppen zählen nur soweit zur Wohnfläche, als sie eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern haben.
- Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume zählen zur Hälfte zur Wohnfläche.
- Balkone, Loggien, Freisitze, Dachterrassen etc. können bis zur Hälfte ihrer Fläche zur Wohnfläche gerechnet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sie der Wohnung ausschliesslich zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzte Freisitze zählen daher nicht zur Wohnfläche. "Können" bedeutet, daß auch eine niedrigere Anrechnung möglich ist zum Beispiel die bekannte Anrechnung zu ¼.
- Bei Gebäuden mit einer abgeschlossenen oder zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen sind pauschale Abzüge von der Wohnfläche von bis zu 10 % der ermittelten Grundfläche der Wohnungen zulässig. Bei einem Gebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung ist ein Abzug von 10 % der Fläche der nicht abgeschlossenen Wohnung möglich. Diese Abzüge können, müssen jedoch nicht vorge-nommen werden.
- Die hinsichtlich Balkonen oder dem 10-%-Abzug einmal gewählte Anrechnugsart kann allerdings nur für das gesamte Gebäude einheitlich gewählt werden und ist später für alle anderen Berechnungen bindend. Ein freies "springen" zwischen verschiedenen Berechnungsarten je nach Günstigkeit oder Zweck ist daher unzulässig.
- Ein Abzug von 3 % für Putz ist nur dann möglich, wenn die Berechnung aus den Rohbaumaßen erfolgt ist, nicht aber bei einer Berechnung aus den lichten Maßen.
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Harald Brennecke
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Stand: 02 / 1997
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