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Verzug von Geldforderungen

Rechtslage für die Zeit 01.05.00 bis 31.12.01 sowie ab dem 01.01.02

1. Geldforderungen: Verzug nicht mehr (nur) durch Mahnung

a. Rechtslage für Rechnungen zwischen dem 01.05.00 und dem 31.12.01:

Geldforderungen - soweit keine wiederkehrende Leistung (Fußnote) betroffen ist - konnten in der Zeit vom 01.05.00 bis zum 31.12.2001 nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt werden.Verzug trat in dieser Zeit ausschliesslich automatisch ein, und zwar 30 Tage nachdem

a. die Forderung fällig ist

und

b. dem Schuldner hierfür eine korrekte Rechnung zugegangen ist.

Der Gläubiger muss deshalb nach wie vor den Zugang der Rechnung beweisen können. Siehe hierzu unten unter 4.

b. Rechtslage für Rechnungen aus ab dem 01.01.02 begründeten Verträgen: Wichtig: nicht die Rechnung muss nach dem 01.01.2002 zugegangen sein, sondern der zugrunde liegende Vertrag muss nach dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sein. Dann gilt:

aa. Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang (Fußnote) Rechnungen, die ab dem 01.01.2002 gestellt wurden, kommen nun nicht mehr ausschliesslich, sondern nur spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Wurde die Rechnung gegenüber einem Verbraucher gestellt ist dazu aber ein Hinweis auf diese Tatsache auf der Rechnung erforderlich. Gegenüber Kaufleuten ist dieser Hinweis entbehrlich.

bb. Verzug durch Mahnung wieder möglich - auch vor Ablauf der 30 Tage - Frist Gegenüber Kaufleuten wie Verbrauchern kann alternativ der Verzug jetzt auch wieder - wie vor dem 01.05.00 - durch Mahnung hergestellt werden. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmbar ist (Fußnote). Nach der bisherigen Regelung mußte die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt sein, heute genügt Bestimmbarkeit. So genügen nunmehr auch Fälligkeitsvereinbarungen wie "1 Woche nach Lieferung" oder "10 Tage nach Rechnungsdatum". Die Frist muss immer angemessen sein. 10 Werktage dürften hierzu allgemein ausreichen. Die Klausel "Zahlung sofort nach Lieferung" kann daher keinen Verzug begründen, denn hierdurch wird nicht einmal eine Frist gesetzt.

Der neue Gesetzestext hierzu lautet: BGB - § 286. [Verzug des Schuldners]

(1) 1. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

2.

Das Ursprungsdatum der Forderung - ist für die Rechtslage vom 01.05.00 bis zum 31.12.00 nicht relevant, - wohl aber (nach bisher vorliegender Literatur) für die Rechtslage ab dem 01.01.2002 !

Nach Art. 229 EGBGB sind auch Forderungen aus Verträgen, die vor dem 01.05.00 abgeschlossen wurden, von der ab dem 01.05.00 bis zum 31.12.01 geltenden Regelung betroffen, sofern die Rechnung dem Schuldner ab dem 01.05.00 zugegangen ist. Anders hinsichtlich der Rechtslage ab dem 01.01.2002: diese gilt ausschliesslich für Verträge, die ab dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden. Rechnungen also, die nach dem 01.01.02 zugehen, deren Forderung aber vor dem 01.01.2002 begründet wurde, sind nach dem bisherigen (bis zum 31,12.01 gültigen) Recht zu behandeln. Sie finden das kompliziert und widersprüchlich ? Wir auch.... 3. Verzugsfolge: 5 % Zins über Basiszinssatz ab 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang. Seit dem 01.01.2002 gilt für Geschäfte unter Kaufleuten ein höherer Zinssatz von 8 % über dem Eurobasiszinssatz. Daneben gilt seit dem 01.01.2002 ein niedrigerer Zinssatz für Immobiliendarlehen von Verbrauchern nach § 497 BGB in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz.

Der Eurobasiszinssatz beträgt:

Der Verzugsszinssatz beträgt demnach:

Ab dem 01.05.00: 3,42 % Für die Zeit 01.05.00 - 31.08.00: 8,42 %
Ab dem 01.09.00: 4,26 % Für die Zeit 01.09.00 - 31.08.01: 9,26 %
Ab dem 01.09.01: 3,62 % Für die Zeit 01.09.01 - 31.12.01: 8,62 %
Ab dem 01.01.02: 2,57 % Für die Zeit 01.01.02 - 30.06.02:
Verbraucher-Immobiliendarlehen: 5,07 %
Verbrauchergeschäfte: 7,57 %
Kaufmannsgeschäfte: 10,57 %
Ab dem 01.07.02: 2,47 % Für die Zeit 01.07.02 - 31.12.02:
Verbraucher-Immobiliendarlehen: 4,97 %
Verbrauchergeschäfte: 7,47 %
Kaufmannsgeschäfte: 10,47 %
Ab dem 01.01.03: 1,97 % Für die Zeit 01.01.03 - 30.06.03:
Verbraucher-Immobiliendarlehen: 4,47 %
Verbrauchergeschäfte: 6,97 %
Kaufmannsgeschäfte: 9,97 %
Ab dem 01.07.03: 1,22 % Ab dem 01.07.03:
Verbraucher-Immobiliendarlehen: 3,72 %
Verbrauchergeschäfte: 6,22 %
Kaufmannsgeschäfte: 9,22 %

Bei der Zinsberechnung sind die jeweiligen Zinssprünge zu berücksichtigen. Die jeweils aktuellen Zinssätze finden Sie unter Bundesbank.de zinssaetze

4. Unser Tipp:

Rechnungen zu wichtigen Forderungen als Einwurfeinschreiben versenden oder von einem Zeugen abgeben lassen. Nur wer im Streitfall den Zugang einer Rechnung beweisen kann, kann seinen Anspruch auf den Verzugszins auch durchsetzen. Ein "normales" Einschreiben, das der Schuldner nicht bei der Post abholt, gilt nicht als zugegangen ! Daher bei wichtigen Forderungen unbedingt Einwurfeinschreiben verwenden - oder die Rechnung durch einen zuverlässigen Zeugen abgeben lassen. Zeuge kann jeder sein, der nicht selbst Partei ist. Ehegatten oder andere Verwandte können Zeugen sein, wenn sie selbst nicht Vertragspartner sind. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG, Gesellschafter einer GdbR, Inhaber einer Einzelfirma - da Vertreter ihrer Firma - sind nie Zeugen für Angelegenheiten Ihrer eigenen Firma.

Nur wer im Streitfall den Zugang einer Rechnung kann, kann seinen Anspruch auf den Verzugszins auch durchsetzen. Ein "normales" Einschreiben, das der Schuldner nicht bei der Post abholt, gilt nicht als zugegangen ! Daher bei wichtigen Forderungen unbedingt Einwurfeinschreiben verwenden - oder die Rechnung durch einen zuverlässigen Zeugen abgeben lassen. Zeuge kann jeder sein, der nicht selbst Partei ist. Ehegatten oder andere Verwandte können Zeugen sein, wenn sie selbst nicht Vertragspartner sind. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG, Gesellschafter einer GdbR, Inhaber einer Einzelfirma - da Vertreter ihrer Firma - sind nie Zeugen für Angelegenheiten Ihrer eigenen Firma.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.07.03


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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