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Der Übergabevertrag

Ein erbrechtlicher Übergabevertrag regelt die Übergabe eines Besitzgegenstands und die dafür erforderlichen erbrechtlichen Rahmenbedingungen. Mit dem Übergabevertrag wird die Erbfolge vorweggenommen.

Abgrenzend zum Testament oder zum Erbvertrag bezieht sich der Übergabevertrag auf die Erfüllung der Verpflichtung zu Lebzeiten. Die wesentlichen Vermögensteile werden auf die Familienangehörige oder Dritte Personen übertragen. Gegenstände der Übergabe müssen vertraglich genau festgelegt werden, z.B. den zu übergebende Gegenstand und möglicherweise die dazu fällige Gegenleistung.

Welche Vor- und Nachteile bringt ein Übergabevertrag?

1. Nachteile eines Übergabevertrages

Dem Veräußerer wird auf Lebzeiten das zu übertragende Objekt weggenommen. Durch einen Vorbehalt können bestimmte Rechte an dem Gegenstand vorbehalten und vom Veräußerer zurückgefordert werden. Durch den Nießbrauch können die Nutzungsrechte beibehalten werden.

Beispiel

Bei der Wohnhausübergabe behält der Veräußerer das Wohnungsrecht. Der Veräußerer kann auf Lebzeiten unentgeltlich die Wohnung bewohnen.

2. Vorteile eines Übergabevertrages

Vorteile bringt eine Übertragung vor allem den Kindern, die z. B. keinen eigenen Grundbesitz haben. Durch die Grundbesitzübertragung wird der Start beim Aufbauen einer Existenzgrundlage des Kindes finanziell erleichtert.

In einem Übergabevertrag kann die Versorgung des Veräußerers abgesichert werden, wie z.B. eine Vereinbarung von Geldzahlungen oder Pflegeverpflichtungen. Es muss aber beachtet werden, dass der gesetzliche Pflegeversicherungsanspruch nicht untergeht.

Durch die zeitliche Verteilung der Übertragungsvorgänge können schenkungs- oder erbschaftssteuerliche Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden.

 

Es lassen sie folgende Übergabeverträge zusammenfassen:

1. Immobilienübergabe

Die Immobilenübergabe ist der Grundtyp der vorweggenommenen Erbfolge. Wichtig ist die vereinbarte Nutzung der Immobilie. Zu Frage steht, ob die Nutzung selbst, teilweise fremd oder vollständig fremd vorliegt.

2. Übergabe eines Gewerbebetriebes; Betriebsübergabe

3. Hofübergabe

Eine Hofübergabe regelt die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs. Das Eigentum des Hofes geht vom Veräußerer auf den Übernehmer als Sondervermögen über. Hofübergabe bedarf der Genehmigung der Landwirtschaftsgerichts. 

4. Hausübergabe mit Wohnrecht und Pflegeverpflichtung

5. Hausübergabe gegen Rente und weitere Betreuungsleistung

6. Hausübergabe mit den Tod hinausgeschobener Erfüllung

 

Beachte: Sind Grundstücke oder Gebäude Gegenstand eines Vertrags bedarf es der notariellen   Beurkundung.

 

Vor der Übergabe sollte jeder Veräußerer sich die Frage nach dem ob, wann und was zu der Übergabe gehören soll, stellen.

Ob:

Grundlage der ersten Überlegung ist, ob überhaupt die vorzeitige Übergabe in Betracht kommt oder doch die erbliche Reihenfolge eintreten soll. Von Bedeutung ist die Fragenstellung bei der Fortführung eines Betriebs oder der Erbringung von Pflegeleistungen.

Wann:

Schwierig erweist sich der angemessen Zeitpunkt einer Übergabe. Es sollte vor zu junger Übergabe und der Übergabe in einem hohen Alter ein gutes Gleichgewicht gefunden werden.

Was:

Gegenstand der Übergabe sollte immer konkret schriftlich festgehalten werden. Beim umfangreichen Übergabeobjekt ist eine saubere Trennung und Ausführung erforderlich.

 

Beispiel: Übergabe von Grundbesitz

 In dem Übergabevertrag sollten Bedingungen für eine Rückabwicklung von Grundbesitz festgelegt werden. Oft sind die Rückabwicklungsbedingungn nicht ausreichend vormuliert. Zum Beispiel sollte eine Rückabwicklung ihre Wirkung entfaltet,

–                    wenn der Übernehmer vor dem Übergeber stirbt

–                    das Verhältnis zwischen Übernehmer und Übergeber sich verschlechtert

–                    wenn gegen den Übernehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und daruch ein Verlust des Grundbesitzes an einen neuen Gläubiger bevorsteht.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2013


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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