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Zitate und Links im Internet - Teil 1 Rechtsverletzung durch Zitate?

Nicht nur jeder Betreiber einer Internetseite, auch Nutzer von Online-Foren stehen vor der Frage, inwieweit sie in ihren eigenen Abhandlungen und Präsentationen fremde Onlinebeiträge wiedergeben und sich auf sie beziehen dürfen.

A.Urheberrechtsschutz des zitierten Onlinebeitrags

Die Beantwortung dieser Frage hängt vorrangig davon ab, ob der in Bezug ge­nommene fremde Beitrag überhaupt durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ge­schützt ist. Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG) handelt. Erforderlich ist insofern ein gewisses Mindestmaß an Individualität und schöpferischer Eigenart.
Zitiert oder verlinkt werden in den meisten Fällen Internetseiten, die durch das UrhG geschützt sind. Verlinkt wird zumeist die komplette Website (mit Texten, Graphiken, Hyperlinks etc.). Vielfach erreichen auch deren einzelnen Teile das für den Werkschutz nach § 2 UrhG erforderliche Gestaltungs­niveau. Dagegen genießen Beiträge, die sich weitgehend auf die Mit­teilung vorgegebener Tatsachen beschränken, keinen Schutz durch das UrhG. Doch selbst wo diese geringen Anforderungen im Einzelfall nicht erfüllt sind, kommt immer noch ein Leistungsschutz in Betracht (vgl. §§ 72, 95 bzw. 87a ff. UhrG). Somit ist davon auszugehen, dass die in Bezug genommenen Beiträge in der Regel Urheber­rechtsschutz genießen.

Freilich ist das Urheberrecht nur dann betroffen, wenn schöpferische Bestandteile eines Werkes übernommen werden. Einzelne Teile eines Werkes sind nur geschützt, wenn der entnommene Teil selbst den Anforderungen des § 2 II UrhG genügt. Das ist vor allem bei einer Entnahme von sehr kurzen Passagen, einzelnen Wörtern, Sätzen oder Satzteilen des fremden Beitrages häufig zweifelhaft. Stellt der entnommene Teil selbst keine persönliche geistige Schöpfung dar, so ist seine Benutzung schon deshalb urheberrechtlich erlaubt. Das ist umso eher zu bejahen, je „schwächer“ das übernommene Werke, d. h. je geringer dessen Individualität und Schöpfungsgrad ist. Ein einzelner Link ist etwa nur in den seltensten Fällen urheberrechtlich ge­schützt.

B.Eingriff in Urheberrechte durch ein das Zitat

Welche Rechte sind nun betroffen, wenn der urheberrechtlich geschützte fremde Beitrag durch einen anderen Internetnutzer zitiert wird?

Durch die Übernahme fremder geschützter Inhalte und das Bereithalten über einen eigenen Server zum Abruf wird durch die damit verbundene körperliche Fixierung in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und durch die Möglichkeit des individuellen Abrufs über das Internet in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen. § 19a UrhG ist aber dann nicht betroffen, wenn das Werk nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.Der Begriff der Öffentlichkeit setzt einen nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis voraus.Daran kann es bei geschlossenen Nutzungsgruppen, etwa einem betriebs­internes Intranet fehlen. Bei einem registrierungspflichtigen Internetforum mit größerer Teilnehmerzahl oder bei vorrangig technischen Verbindungen in File-Sharing-Systemen wird dagegen die persönliche Verbundenheit der Nutzer zumeist fehlen.

Wird die zitierte Passage des fremden Werkes zusätzlich verändert, umgestaltet oder gar entstellend manipuliert, kommt eine Verletzung des Bearbeitungs- und Umgestaltungs­rechts (§ 23 UrhG) und des Rechts gegen Entstellungen (§ 14 UrhG) in Betracht. Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht auf Anerkennung der Urheber­schaft (§ 13 UrhG) kann betroffen sein, etwa wenn der Urheber des fremden Textes nicht angegeben wird.

Zulässig ist es dagegen stets, das fremde Werk derart als bloße Anregung für die Schaffung eines völlig selbständigen eigenen Werkes zu nutzen, dass die entlehnten Eigenarten des älteren Werkes verblassen (§ 24 I UrhG). Die Zulässigkeit eines Zitates oder Links kann sich wegen dieser strengen Anforderung hieraus aber nicht ergeben. Das Zitieren eines fremden Werkes in einem eigenen Onlinebeitrag betrifft daher regelmäßig bestehende Urheberrechte.

Der Artikel wird fortgesetzt in:

Zitate und Links im Internet - Teil 2 Rechtsverletzung durch Links?

Zitate und Links im Internet - Teil 3 Ausnahmen


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zum folgenden Teil des Buches

 

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Stand: Juni 2005


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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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