Betriebserwerber können sich im Rahmen des Betriebsübergangs zur Anwendung des jeweiligen Tarifvertrags verpflichten
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Betriebserwerber können sich im Rahmen des Betriebsübergangs zur Anwendung des jeweiligen Tarifvertrags verpflichten
Einen unzulässigen Vertrag zu Lasten der Arbeitnehmer kann nicht darin gesehen werden, dass sich Betriebserwerber im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages dazu verpflichten, den bisher angewandten Tarifvertrag in seiner bisherigen Fassung zu verwenden, selbst wenn sich dadurch die tariflichen Bedingungen für die Arbeitnehmer verschlechtern.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war als Krankenschwester bei der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag sollten auf das Arbeitsverhältnis die jeweiligen Vorschriften des BAT Anwendung finden. Am 1.8.1998 gin das Krankenhaus im Wege des Betriebsübergangs auf die nicht tarifgebundene Beklagte über.
Während des Kaufangebots wurde den Arbeitnehmern durch die Beklagte das Recht eingeräumt, zwischen einer Vergütung nach BAT und zwei anderen Vergütungssystemen zu wählen.Im entgültigen Kaufvertrag wurde dann klar gestellt, dass die für den Betriebsveräußerer am Stichtag geltenden Tarifverträge sowie die diese ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge anwendbar sind.
Die letzte Tariferhöhung zum 1.1.2003 hat die Beklagte aber nicht weitergegeben. Hiergegen klagte die Krankenschwester, die damit in allen Instanzen Erfolg hatte.
Denn laut BAG stellt die Abrede zwischen dem Rechtsvorgänger und der Beklagten einen Vertrag zu Gunsten der übernommenen Arbeitnehmer dar, wonach ihnen die weitere dynamische Anwendbarkeit auch der Vergütungstarifverträge für den öffentlichen Dienst zugesichert wird.
Diese Regelung ist also trotz der auch möglichen Verschlechterung der tarifvertraglichen Bedingungen nicht als Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen, zumal den betreffenden Arbeitnehmern im konkreten Fall ja ein Wahlrecht eingeräumt wurde, anstelle der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst eine bestimmte andere Vergütungsordnug zu wählen.
BAG Urt.v. 20.4.2005
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
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Brennecke Rechtsanwälte
Stand: 08/2005