Die Nebenpflichten der Arbeitsvertragsparteien
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die Nebenpflichten der Arbeitsvertragsparteien
1. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers
Neben der Pflicht des Arbeitnehmers zu arbeiten als Hauptpflicht obliegen diesem nach § 241 II BGB eine Reihe von Nebenpflichten, bei deren Verletzung der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen oder kündigen kann. Sogar eventuell entstandene Dedektivkosten kann der Arbeitgeber verlangen,die ihm wegen Beobachtung des Arbeitnehmers entstanden sind ( vgl. BAG NZA 1998, 1334). Diese Nebenpflichten allgemein unter dem Oberbegriff„Treuepflichten“zusammengegefasst.
Allgemein lassen sich die Treuepflichten so formulieren, dass sich der Arbeitnehmer „vertragstreu“verhalten muss, also die Interessen des Arbeitgebers zu wahren hat und seine vertraglichen Verpflichtungen so erfüllen muss, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der Arbeitskollegen nach Treu und Glauben billigerweise erwartet werden kann.
Im Speziellen wird hierdurch vor allem erfasst: Die Anzeige-und Nachweispflicht im Krankheitsfall, Sorgfalts- und Schadensabwendungspflichten, das Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Schmiergeldverbot, sowie dass der Arbeitnehmer bestimmte Regeln hinsichtlich des Verhaltens und der Ordnung im Betrieb einhält.
Normalerweise beginnt die Treuepflicht des Arbeitnehmers mit der Begründung und endet mit der Beeindigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings kann der Arbeitnehmer auch schon bei den Vertragsverhandlungen zur Aufklärung verpflichtet sein. Nachwirkende Treuepflichten bestehen für den Arbeitnehmer insbesondere als nachwirkende Verschwiegenheitspflichten. Er darf also keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse „ausplaudern“. Je nach dem was die Vertragsparteien vereinbart haben kann dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auch ein nachträgliches Wettbewerbsverbot obliegen, dass allerdings durch die Zahlung einer Karenzentschädigung ausgeglichen werden muss.
Besonderheiten ergeben sich im öffentlichen Dienst nach den §§ 6, 8 ff. BAT und in Tendenzbetrieben (kirchliche Arbeitgeber), wo den Arbeitnehmer gesteigerte Treuepflichten treffen.
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Natürlich obliegen nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch dem Arbeitgeber gewisse Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Als Pendant zu der Treuepflicht des Arbeitnehmers wird diese auf Seiten des Arbeitgebers als Fürsorgepflicht bezeichnet. Sie dient dem Schutz des Arbeitnehmers und kann bei schuldhafter Verletzung ebenso zu Schadensersatzansprüchen führen.
Zunächst ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeitsbelange des Arbeitnehmers zu schützen. Hierzu zählt z.b. das Verbot des heimlichen Mithörens eines Telefongesprächs, die Gewährung von Einsicht in die Personalakte, die Sicherung personenbezogener Daten am Arbeitsplatz, der Schutz vor Ehrverletzungen und Ausländerfeindlichkeiten im Betrieb sowie vor ungerechter Behandlung durch Vorgesetzte.
In diesem Zusammenhang in letzter Zeit häufig diskutiert wurde vor allem auch der Schutz vor sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz und vor „Mobbing“.
Desweiteren finden sich heute, was die Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers angeht, zahlreiche gesetzliche Regelungen, wie z.b. in §§ 617 ff. BGB, 62 HGB, 120 GewO. In medizinischer und technischer Hinsicht ist das öffentlich-rechtlich ausgestaltete Arbeitsschutzrecht so ausgestaltet, dass der Arbeitnehmer ausreichend geschützt wird, etwa durch die Arbeitsstättenverordnung oder durch zahlreiche Unvallverhütungsvorschriften, und auch die sozialen Belange hinreichend berücksichtigt werden, wie z.b. im Mutterschutzgesetz.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG NZA 1999, 546 ff.) kann auch ein Rauchverbot am Arbeitsplatz zu den Gesundheitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers zählen, wobei natürlich auf das grundrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Raucher Rücksicht zu nehmen ist.
Zusätzlich obliegt dem Arbeitgeber auch die Pflicht, das Vermögen und eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers zu schützen. Der Arbeitnehmer muss ordnungsgemäß angemeldet werden und Steuern und Sozialversicherungsbeiträge müssen einbehalten und abgeführt werden. Sachen, die der Arbeitnehmer zur Arbeit mitbringt, müssen sicher aufbewahrt werden können (Schließfächer, aber auch Firmenparkplätze, vgl. LAG Düsseldorf DB 1990, 1468).
Inwieweit und ob überhaupt der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über die nachteiligen Auswirkungen eines Aufhebungsvertrags zu informieren, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Das Bundesarbeitsgericht verneit eine solche Aufklärungspflicht des Arbeitgebers. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gem. § 629 BGB auf Verlangen eine angemessene Zeit zur Stellensuche unter Fortzahlung der Vergütung gewähren.
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Stand: 08/2005
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