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Gesellschaftsrecht in Europa - Schweden - Die schwedische offene Handelsgesellschaft: handelsbolag, HB

Gründung, Namensgebung und Registrierung der Handelsgesellschaft:
Die schwedische offene Handelsgesellschaft ist eine eigenständige juristische Person.
Zur Gründung bedarf es mindestens zwei Gesellschafter.
Für die offene Handelsgesellschaft ist die Registrierung beim Handelsregister erforderlich. Beim Handelsregister erhält die Handelsgesellschaft ihre Registernummer zugeteilt. Durch den Eintrag der Gesellschaft wird der Name der Gesellschaft geschützt. Im Namen der Gesellschaft muss entweder der Ausdruck handelsbolag oder das Kürzel HB erscheinen. Der Namensschutz ist aber auch hier auf die Region (Fußnote), in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, begrenzt.
Vertretung und Haftung innerhalb einer schwedischen offenen Handelsgesellschaft:
Die schwedische offene Handelsgesellschaft muss mindestens aus zwei Gesellschafter bestehen, die jeweils allein vertretungsberechtigt für die Gesellschaft sind, es sei denn, es gibt anderweitige Absprachen und Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag.
Jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld der Gesellschaft persönlich mit seinem Privatvermögen.

Der Gläubiger kann folglich die gesamte Schuld von einem Gesellschafter verlangen. Der Gesellschafter kann lediglich in der Folge den Anteil der Gesellschaft, bzw. der Gesellschafter gegenüber diesen geltend machen und von ihnen wieder zurückverlangen.


 

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Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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