Die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nach § 22 BBiG gekündigt werden. Geregelt ist die Probezeit für Auszubildende in § 20 BBiG. Die Probezeit darf nicht 4 Monate überschreiten. Sie dient der Prüfung, ob der Lehrling sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einbringen kann. Anderseits dient sie dem Lehrling bei der Feststellung, ob der erlernte Beruf für ihn passend ist.
Achtung: Bei Unterbrechung der Ausbildung (z.B. aus Krankheit) verlängert sich die Probezeit nicht um die unterbrochene Zeit. Dies kann aber durch die beiden Parteien im Ausbildungsvertrag abweichend vereinbart werden, so lange die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist. Auf solch eine Vereinbarung kann sich aber der Ausbildende nicht berufen, wenn er selbst vertragswidrig die Unterbrechung der Ausbildung hervorgerufen hat.
Während der Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden kann. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Die Kündigung darf aber nicht gegen §§ 138, 242 oder/und § 612a BGB verstoßen. Folglich darf die Kündigung nicht sittenwidrig sein, gegen Treu und Glaube verstoßen oder den Auszubildenden benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Es ist ausreichend, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zugeht (Vgl. ( BAG 16.12.2004 AP BBiG § 15 Nr. 13). Die im Arbeitsrecht zu beachtende Frist nach § 622 BGB ist folglich in der Probezeit nicht maßgeblich! Die Kündigung muss auch während der Probezeit nach § 22 Abs. § BBiG schriftlich erfolgen.
Achtung: Bei minderjährigen Auszubildenden muss der Zugang am letzten Tag der Probezeit bei den gesetzlichen Vertretern erfolgen (z.B. Eltern). (Vgl. BAG 8. 12. 2011 – 6 AZR 354/10)
Ist eine Kündigung nach der Probezeit möglich?
Eine Kündigung ist gemäß § 22 Abs. 2 BBiG nach der Probezeit nur in folgenden Gründen möglich:
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie sie Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Für die Kündigung aus wichtigem Grund sind ähnliche Maßstäbe heranzuziehen wie bei einer Kündigung nach § 626 BGB. Demnach liegt ein wichtiger Grund vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im Ausbildungsverhältnis sind aber besonders das Alter des Auszubildenden sowie die Reife zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass Gründe, die bei einem Arbeitsverhältnis zur fristlosen Kündigung führen würden, nicht zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses führen. Gemäß § 14 Nr. 5 BBiG hat der Ausbildende auch einen gewissen erzieherischen Auftrag. Er muss dafür sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
Beispiele für wichtige Gründe sind:
Wichtig Gründe für Kündigung des Ausbildenden:
- Vermögensdelikte, wie z.B. Diebstahl bei Kollegen
- Gewalttätigkeit im Betrieb
- Rassistisches Verhalten am Ausbildungsplatz
Achtung: Nicht ausreichend ist eine einmalige Verletzung der Pflichten des Auszubildenden nach § 13 BBiG. Erst bei mehrmaligen Pflichtverstößen oder Aneinanderreihung von Verstößen der Pflichten aus § 13 BBiG kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Es muss wahrscheinlich sein, dass der Auszubildende mit seinem Verhalten das Ausbildungsziel nicht erreichen wird. Krankheit kann nur dann ein wichtiger Kündigungsgrund sein, wenn sie lang anhaltend und die Genesung nicht absehbar ist. Darunter fallen aber nicht häufige kurze Krankheitsepisoden.
Der Ausbildende muss zunächst abmahnen beziehungsweise den Auszubildenden zum richtigen Verhalten ermahnen. Dies ist nicht bei schwerwiegendem Verhalten erforderlich.
Wichtige Gründe für die Kündigung des Auszubildenden:
- Verweigerung der weiteren Ausbildung durch den Ausbildenden
- Erhebliche Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften
- Körperliche Züchtigung
- Sexuelle Belästigung
Die Gründe für die Kündigung aus wichtigem Grund sind nicht abschließend dargestellt. Bitte lassen Sie sich im Einzelfall rechtlich beraten!
Formerfordernisse der Kündigung:
- Schriftform und im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund unter Angabe der Gründe erfolgen
- Kündigungsgrund darf nicht länger als 2 Wochen dem Kündigungsberechtigten bekannt sein, ohne dass die Kündigung ausgesprochen wird. (Vgl. § 22 Abs. 4 S. 1 BBiG)
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Harald Brennecke
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Stand: Dezember 2012
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