ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - EINE EINFÜHRUNG - TEIL 4 - Wirksamkeit von AGB
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
4. Wirksamkeit von AGB
In Deutschland ist es grundsätzlich jedem erlaubt, Verträge mit beliebigen Inhalt abzuschließen. Dies folgt aus dem hier geltenden Prinzip der sog. Privatautonomie. Jedoch will der Gesetzgeber regelnd eingreifen und hat deshalb inhaltliche Beschränkungen aufgestellt sowie das Abweichen von gesetzlichen Regelungen verboten. Diese Einschränkungen sind bei der Vertragsgestaltung zwingend zu berücksichtigen.
Die in das BGB überführten AGB-Bestimmungen regeln im Allgemeinen und im Speziellen, welche Vertragsbedingungen und Vertragsinhalte verboten und damit rechtlich unwirksam sind.
Überraschende Klauseln, 305 c BGB
Nach § 305c BGB werden überraschende Klauseln nicht Vertragsinhalt und sind deshalb unwirksam.
Eine AGB-Klausel ist eine überraschende Klausel, wenn sie sich nicht im Rahmen dessen bewegt, was bei Verträgen der bestimmten Art zu erwarten ist.
Auch kann sich dieses „Überraschungsmoment“ ergeben, wenn die AGB-Klausel an einer völlig unerwarteten Stelle verwendet wird, so dass der andere Teil sozusagen nicht mit ihr zu rechnen braucht und sie ihn überrumpelt.
Die Beurteilung richtet sich nach der Erkenntnismöglichkeit des typischen, rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden unabhängig von dessen Kenntnisstand.
Jedoch haben unterschiedliche Kundengruppen einen unterschiedlichen Verständnishorizont. Hier ist zu unterscheiden: für eine Hausfrau kann eine Klausel überraschend sein, dennoch findet sie im Handelverkehr zwischen Unternehmern bedenkenlos Anwendung.
Das Überraschungsmoment kann durch drucktechnische Hervorhebungen (Fettdruck, Pfeile, Ausrufezeichen etc.) unterbleiben.
Einzelheiten: Je seltener und ungeläufiger eine Klausel ist, desto höhere Anforderungen werden an die Hervorhebung und Deutlichkeit gestellt.
Wenn der Kunde eine an sich gängige Klausel an einer Stelle der umfangreichen AGB nicht zu vermuten brauch, kann die Klausel als überraschend gelten.
Auch eine umständliche, langatmige Ausdrucksweise oder mangels Gliederung längerer Textpassagen kann die Wirksamkeit einer AGB-Klausel in Frage stellen.
Vorrang der Individualabrede, 305 b BGB
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305 b BGB.
Individuelle Vertragsabreden sind alle Vereinbarungen, die im Einzelnen durch edie konkreten Parteien des Vertrages selbst ausgehandelt worden sind. Sie können mündlich oder stillschweigend zustande gekommen sein.
Klauseln, die im direkten Widerspruch zu den individuellen Vereinbarungen stehen, sind unwirksam. Gleiches gilt für Klauseln, die individuelle Vereinbarungen zunichte machen bzw. den Vorrang einschränken. Für die Wirksamkeit ist es unerheblich, ob die individuellen Vereinbarungen vor oder mit Wirksam werden des Formularvertrages getroffen wurden.
Unklarheitenregelung, ergänzende Vertragsauslegung, 305 c II BGB
Zweifel bei der Auslegung von AGB-Klauseln gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Wenn eine Auslegung einer AGB-Klausel zu mindestens zwei rechtlich vertretbaren Varianten führt, so wird die für den Kunden günstigste gewählt.
Es ist Sache des Verwenders, sich klar und unmissverständlich auszudrücken um die Wirksamkeit seiner AGB sicherzustellen.
Zur Vermeidung solcher Unklarheiten muss auf eine einfache und verständliche Wortwahl bzw. Gliederung geachtet werden. In der Praxis sollte man deshalb sein Augenmerk auf klare, deutliche und widerspruchsfreie Formulierungen richten.
Inhaltskontrolle, 308 BGB, 309 BGB
Der Mittelpunkt der in das BGB überführten AGB-Vorschriften sind die Regelungen über die richterliche Inhaltskontrolle nach den §§ 307 - 309 BGB. In § 309 BGB werden Verbote zusammengefasst, die unabhängig von einer richterlichen Inhaltskontrolle stets zu einer Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führen.
Im Unterschied dazu regelt § 308 BGB Sachverhalte, bei denen erst im Rahmen einer richterlichen Inhaltskontrolle die Unwirksamkeit der Klauseln festgestellt werden muss. Eine AGB-Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner im Einzelfall unangemessen benachteiligt.
Generalklausel, 307 BGB
Hat eine Klausel die Inhaltskontrolle der §§ 309, 308 BGB bestanden, kann diese dennoch nach § 307 BGB unwirksam sein.
Klauseln sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (sog. Generalklausel). Diese legt den grundsätzlichen Wertmaßstab der richterlichen Inhaltskontrolle von AGB fest.
§ 307 Abs. 2 will die Generalklausel näher bestimmen. Danach soll eine unangemessene Benachteiligung widerlegbar gesetzlich vermutet, wenn:
- eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist oder
- eine Klausel wesentliche Rechte und Pflichten aus einem Vertrag so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Eine unangemessenen Benachteiligung wird im ersten Fall vermutet, wenn in das rechtlich geschützte Interesse des Vertragspartners in nicht unerheblichen Maße eingegriffen wird.
Der zweite Fall knüpft an die Aushöhlung bzw. Beseitigung der vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten an, den sog. Kardinalspflichten. Diese werden in den §§ 308, 309 BGB konkretisiert.
Außerdem beinhaltet § 307 Abs. 1 S. 2 BGB das in der Theorie und Praxis schon länger anerkannte Transparenzgebot, d.h. die AGB-Klausel muss möglicht klar und verständlich sein. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender dazu, Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nach Maßgabe eines rechtlich nicht vorgebildeten, sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr zu beurteilen. Jedoch führt nicht jede Unklarheit bzw. Undurchschaubarkeit führ zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel. Vielmehr muss sich die unangemessenen Benachteiligungen des Kunden gerade aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der AGB ergeben.
Von besonderer Relevanz ist § 307 BGB im kaufmännischen Verkehr. Aufgrund § 310 BGB sind die gelten die §§ 308, 309 BGB nicht, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Jedoch können die Regelungen der §§ 309, 308 BGB als Anhaltspunkte zur Deutung des § 307 dienen. Eine Klausel die nach §§ 309, 308 BGB unwirksam ist, könnte auch gegenüber Unternehmern nach § 307 BGB unwirksam sein.
Für das Vorliegen einer unangemessene Benachteiligung wurden in der Rechtsprechung umfangreiche (Wertung-)Kriterien entwickelt.
Es muss sich für die Verwendergegenseite um erhebliche Nachteile handeln, nicht nur um bloße Unbequemlichkeit. Aus einem erheblichen Nachteil folgt aber nicht unbedingt dessen Unangemessenheit. Vielmehr ist die Interessenslage der Parteien, die Verkehrssitte sowie der Zweck, Gegenstand und die Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen. Auch ist der sonstige Vertragsinhalt zu beachten, da z.T. eine nachteilige Klausel durch eine vorteilhafte kompensiert werden kann.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Mai 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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