DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 02 - Wer ist Erbe ?
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.
Wer ist Erbe ?
Erbe ist derjenige, den der oder die Verstorbene (Erblasser) dazu in einem Testament oder Erbenvertrag bestimmt hat. Fehlt es an einer der vorgenannten Erklärungen, so tritt an die Stelle die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolgeregelung beruht nicht auf einem hypothetischen Willen des Erblassers, sondern auf einer davon unabhängigen allgemeinen Gerechtigkeitsüberzeugung. Erwerb und Erhaltung von Vermögensrechten erfolgen in hohem Maße durch ideelle oder wirtschaftliche Beiträge von Angehörigen. Das gesetzliche Erbrecht soll verhindern, daß sich der ideelle und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Vermögen und der Familie mit dem Tode des Vermögensinhabers einfach auflöst. Durch die gesetzliche Erbfolge wird anhand des Verwandtschaftsgrades eine Einstufung in verschiedene Ordnungen vorgenommen. Es kommt also darauf an, ob eine Abstammung vom Erblasser selbst, von dessen Eltern, dessen Großeltern usw. vorliegt. Die Einteilung in die Ordnungen erfolgt nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser. Ein Nachkomme einer höheren Ordnung ist solange nicht zur Erbfolge berufen, als ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
1. Ordnung
Demnach sind Erben erster Ordnung die Kinder des Erblassers (für die Behandlung von Ehegatten vgl. Punkt 3). Sofern die eigenen Kinder nicht mehr leben - sie aber schon weiter Kinder bekommen haben - treten diese (die Enkel) an ihre Stelle. Beispiel: Der Erblasser E hinterläßt seine Söhne S 1 und S 2 sowie seine Enkelkinder K1 (Sohn von S1) und K 2 (Sohn des S 2). Alle vier Personen gehören zwar zur ersten Ordnung, sind aber nicht alle zugleich Erbe. Zunächst erben nur S 1 und S 2. Sollte der Erblasser noch Eltern und Geschwister haben, sind sie gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen, da sie nicht zur ersten Ordnung gehören. Zu beachten ist noch, daß mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, das zum 01.04.1998 in Kraft getreten ist, adoptierte Kinder und nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung angesehen werden, sofern sie nicht vor dem 30.06.1949 geboren wurden. (siehe Grafik)
2. Ordnung
Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Aus der Sicht des Erblassers sind das seine Eltern, seine Geschwister, Nichten und Neffen. Beispiel: Der Erblasser E hat keine eigenen Nachkommen. Auch seine Eltern sind bereits verstorben. Nur seine Geschwister T 1 und T 2 und der nicht adoptierte Halbbruder S 3 (Sohn des Vaters) leben noch; T 1 und T 2 und haben jeweils eine Tochter E 1 bzw. E 2; H 3 hat keine Abkömmlinge. Da keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, kann auf die zweite zurückgegriffen werden. Danach hätten zunächst die Eltern von E geerbt. Diese leben jedoch nicht mehr. Insofern sind wieder deren Abkömmlinge Erben, also T 1, T 2 und S 3 (Stammprinzip). Die Geschwister erben nun jeweils getrennt von der Mutter und dem Vater - T 1 und T 2 teilen sich den Erbteil der Mutter, T 1, T 2 und H 3 teilen sich den Erbteil des Vaters (Linienprinzip). Die Enkel sind solange noch keine Erben, wie ihre Eltern noch leben. Wäre T 1 bereits verstorben, würde deren Tochter an ihre Stelle treten (Stammprinzip). Wäre H3 bereits verstorben, würde sein Anteil an T 1 und T 2 fallen, da er keine eigenen Abkömmlinge hat.
3. Ordnung
Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Aus der Sicht des Erblassers wären dies zunächst seine Großeltern, wenn diese nicht mehr leben seine Onkels und Tanten und danach seine Cousins und Cousinen. Bei der dritten Ordnung gelten die gleichen Prinzipien wie bei der ersten und zweiten.
4. und 5. Ordnung
Die Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Die Erben der fünften sind die noch entfernteren Verwandten. Bei diesen Ordnungen ist das Eintrittsrecht der Kinder zu den Ordnungen 2 und 3 abweichend geregelt. Wenn kein Urgrosselternteil mehr lebt, erbt derjenige von diesen Abstammende, der zum Erblasser durch die wenigsten vermittelten Geburten getrennt ist, alleine. Entsprechendes gilt bei der 5. Ordnung. Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.
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Stand: 1999
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
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