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Hinweispflicht einer Partei an Vertragspartner über für diesen entscheidungsrelevante Informationen - Bestehen und Grenzen der Hinweispflicht

Franchisegeber wie Franchisenehmer (selbstverständlich nicht nur diese) sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, bei Vertragsverhandlungen für einen Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung den anderen Teil über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Entscheidung zum Vertragsschluß erkennbar von besonderer Bedeutung sind. Regel: Keine Partei ist verpflichtet, der anderen das Vertragsrisiko abzunehmen. Es ist zunächst die eigene Obliegenheit jeder Partei, sich über die allgemeinen Marktverhältnisse und die daraus resultierenden Risiken und Chancen zu informieren. Ausnahme: Diese Regel gilt jedoch dann nicht, wenn 1. Wenn im Einzelfall besondere und zusätzliche Umstände hinzutreten, die 2. allein der einen Partei bekannt sind und 3. bezüglich der diese Partei weiss oder wissen muss, dass diese Umstände 4. die Entscheidung der anderen Partei beeinflussen, sofern diese davon Kenntnis erhält. Ob eine Aufklärungspflicht besteht und welchen Umfang sie hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls und von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. Die Reichweite der Aufklärungspflicht wird durch den Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten sowie der Funktion des zur Aufklärung Verpflichteten beeinflusst. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 28.09.2005 bezüglich eines Franchisevertrages nochmals verdeutlicht.


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Stand: September 2005


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Gericht / Az.: BGH, 4 U 37/05 vom 28.9.2005
Normen: 242 BGB

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