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KG: Informationsrecht des Kommanditisten auf „kleinem Dienstweg“ durchsetzbar

Weigert sich die Kommanditgesellschaft (Fußnote) ihrem Kommanditisten vollständige Informationen über ihre wirtschaftliche Situation zu geben, muss der Kommanditist sie auf Auskunft verklagen. Eine interessante Möglichkeit, die allerdings wenig bekannt ist, bietet hier § 166 Abs. 3 HGB: Der Kommanditist kann beim Amtsgericht, welches das zuständige Handelsregister führt, beantragen, dass seine KG die Bücher und den Jahresabschluss zur Prüfung vorlegt. Darüber hinaus können in diesem Verfahren sonstige Auskünfte der geschäftsführenden Gesellschafter verlangt werden, die zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Das Verfahren richtet nach der einfacheren Verfahrensordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fußnote). Ein weiterer Vorteil ist, dass das Amtsgericht in diesem Fall dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt und daher von sich aus die notwendigen Sachverhaltsdetails zu ermitteln hat.


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Stand: Februar 2006


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Herausgeber / Autor(-en):

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