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Schwarzarbeit - neues Gesetz verschärft Haftung des Arbeitgebers für Subunternehmer

Neues Gesetz zur Schwarzarbeit seit 01.08.2002 verschärft Haftung des Arbeitgebers für Subunternehmer

Die wichtigsten Regelungen für Arbeitgeber sind:

Als Generalunternehmer haften Sie, wenn von Ihnen direkt beauftragte Subunternehmer keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Für Subunternehmer der zweiten Stufe (Subsubunternehmer) haftet der Generalunternehmer allerdings nur, wenn er einen Strohmann als ersten Subunternehmer eingeschaltet hat. Wer gegen die Vorschriften über illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit verstößt, muss mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu 3 Jahren rechnen. Die Finanzämter sind verpflichtet, den mit der Bekämpfung befassten Behörden von den Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu informieren, wenn diese Kenntnis für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung erforderlich ist.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2002


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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