Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 2: Waren- und Dienstleistungsklassen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Dieser Artikel ist die Fortsetzung von Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 1: Anmeldung in dem Informationen über den Anmelder und die Beschreibung der Marke an sich bei der Anmeldung gegeben wurden.
3. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Schließlich sind eindeutig die Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Mit diesem Verzeichnis wird der Schutzumfang der Marke festlegt. Identische Warenbezeichnungen können auf diese Weise durchaus nebeneinander Markenschutz genießen (z. B. Bounty für Süßwaren bzw. für Haushaltspapier).
Die zweckmäßige Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist eine Hauptschwierigkeit jeder Markenanmeldung. Denn es sind sowohl diejenigen Waren- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die zur Zeit der Anmeldung unter der Marke angeboten werden, als auch diejenigen, die zukünftig hinzukommen. Hinzu kommt, dass die Waren und Dienstleistungen möglichst konkret bezeichnet werden müssen, aber dennoch ein Spielraum für künftige Erweiterungen und Entwicklungen erhalten werden soll. So ist es dem Anmelder zwar frei überlassen, welche Waren oder Dienstleistungen er beansprucht. Er braucht insbesondere keinen entsprechenden Geschäftbetrieb zu unterhalten. Wohl aber muss er eine generelle Benutzungsabsicht haben und später – um das einmal entstandene Recht dauerhaft aufrecht erhalten zu können – die Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf alle beanspruchten Waren oder Dienstleistungen auch tatsächlich benutzen. Bei zu oberflächlicher Beschreibung der Waren und Dienstleistungen kann diesen Anforderungen praktisch kaum genügt werden.
Zu beachten ist ferner, dass die Liste der Waren bzw. Dienstleistungen nicht mehr erweitert werden kann, nachdem die Anmeldung eingereicht ist. Um mit der Marke neue Klassen zu belegen muss vielmehr mit der bereits eingetragenen Marke eine weitere neue Markeneintragung mit den entsprechenden Klassen beantragt werden. Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich. Gegenständliche Beschränkungen, mit denen bestimmte Waren oder Dienstleistungen ausgenommen werden sind nicht nur zulässig, sondern insbesondere dann sinnvoll, wenn dadurch rechtliche Eintragungshindernisse aus dem Weg geräumt werden können. Denn jede zusätzlich beanspruchte Ware oder Dienstleistung erhöht das Risiko, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke einlegen.
Ab 1. Juni 2004 müssen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Klassen gruppiert aufgelistet werden. Bei der Erstellung des Verzeichnisses empfiehlt es sich, nach Möglichkeit die Bezeichnung der Klasseneinteilung oder alphabetischen Listen gemäß § 15 Abs. 2 MarkenV zu verwenden (vgl. dazu die Suchmaschine des DPMA http://www.dpma.de/suche/wdsuche/suchen.html). Alle Waren und Dienstleistungen sind auf Grund internationaler Vereinbarung in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Für den Bereich der Informationstechnologie kämen etwa die Klassen 9 (Datenverarbeitungsgeräte), 38 (Telekommunikation) und 42 (Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software) in Betracht. Erforderlich ist eine genaue Benennung der Waren und Dienstleistungen. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise Begriffe wie ,,Zubehör`` oder ,,Systeme``. Fehlt eine vorschriftsmäßige Gruppierung und ist eine klare Abgrenzung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund der Angaben des Anmelders unmöglich, so setzt das DPMA eine Frist zur Beseitigung der Mängel, was zu einer erheblich längeren Bearbeitungsdauer oder gar der Zurückweisung der Anmeldung führen kann.
Dieser Artikel wird fortgesetzt in dem Beitrag Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 3: Weiteres Verfahren.
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Harald Brennecke
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Stand: Februar 2006
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
- Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
- Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht
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