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Domainreservierungen können rechtswidrig sein

Jemand der Domains reservieren lässt, sollte dafür nachvollziehbare Gründe haben. Reservierungen mit dem Ziel, die Domains später überteuert zu verkaufen oder um sie anderen Wettbewebern wegzuschnappen, müssen äußerst kritisch betrachtet werden. So hatte das OLG Hamburg über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternhemen seinem ehemaligen Mitarbeiter aus Rache alle gängigen Domains weggeschnappt hatte, die sich auf sein Unternehmen bezogen (Fußnote). In dem Verfahren machten die Domainblocker auch gar keinen Hehl daraus, dass dies nur aus dem Grund geschehen war, um sich an dem ehemaligen Mitarbeiter zu rächen. Der Traffic wurde dann von den Domains auf die eigene Konkurrenzwebsite geleitet. In diesem Fall hatten die Gericht über mehrere Instanzen hinweg einen Missbrauch und daher einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gesehen. Es wurde dem Unternehmen untersagt, die Domains weiter zu nutzen. Darüber hinaus mussten Sie die mittlerweile ganz beträchtlichen Kosten des Verfahrens übernehmen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2006


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: OLG Hamburg Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74/04
Normen: 3 UWG

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