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Outsourcing und Betriebsübergang

Outsourcing setzt sich aus den Worten ,,Outside Resource Using`` zusammen.

Im wesentlichen werden zwei Fallgruppen des Outsourcing unterschieden. Bei Outsourcing im engeren Sinne konzentriert sich die Fremdvergabe vor allem auf die Aufgaben der Informationsverarbeitung. Bei Outsourcing im weiteren Sinne werden alle Aufgabenbereiche ausgegliedert, die nicht zum Kerngeschäft eines Unternehmens gehören.

Bei totalem Outsourcing (Komplettoutsourcing) wird ein gesamter Aufgabenbereich ausgegliedert, bei partiellem Outsourcing (Moduloutsourcing) wird nur ein Teil eines Aufgabenbereichs ausgegliedert, bei einem Übergangsoutsourcing wird nur vorübergehend ein Aufgabenbereich ausgegliedert.

Ziel des Outsourcing ist es, bestimmte Produkte oder Dienstleistungen nicht mehr selbst herzustellen, sondern auf einen Dienstleister zu übertragen, der die geforderte Leistung wirtschaftlicher erbringt als das outsourcende Unternehmen.

Der hohe Durchdringungsgrad der Unternehmen durch die Informationstechnik, bei der die Unternehmen häufig auf die Hilfe fremder Techniker angewiesen sind, bietet sich insoweit zum Outsourcing geradezu an.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist im Zusammenhang mit dem Begriff ,,Outsourcing`` die Frage des Betriebsüberganges problematisch. Wird lediglich eine Funktion auf den Dritten übertragen, können die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer gekündigt werden. Dagegen werden die Arbeitsverhältnisse fortbestehen, wenn der Dritte gleichzeitig eine wirtschaftliche Einheit übernimmt.

Insoweit hat das BAG wie mit einer Checkliste die Indikatoren aufgezählt, die für einen Betriebsübergang sprechen.

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2
(1) Grundstücke oder Produktionsräume übernommen habe,
(2) Patente oder sonstige Schutzrechte übernommen habe,
(3) den Fahrzeugpark übernommen habe,
(4) Produktionsmaschinen erworben habe,
(5) mit Führungskräften der GmbH Arbeitsverhältnisse begründet habe.
(6) Aus dem Eintritt der Beklagten zu 2 in einen Auftrag folge kein Indiz für den Betriebsübergang.

Wird eine wirtschaftliche Einheit übernommen, gehen die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, die zu dem rechtlich verselbstständigten Unternehmen oder Unternehmensteil gehören, nach den Regeln des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf den Erwerber über, sonst nicht .
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Stand: 04/06


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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