Restschuldbefreiung - Obliegenheiten
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Beendet der Schuldner das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, so handelt es sich um einen Obliegenheitsverstoß. Der Schuldner verletzt nur dann nicht seine Erwerbsobliegenheit, wenn er schwerwiegende Gründe für sein Verhalten anführen kann. Dies können z.B. psychische Belastungen aufgrund von ,,Mobbing`` sein. Ebenso fallen hierunter auch andere gesundheitliche Belastungen durch den Arbeitsplatz.
Beispiel 1:
Schuldner Schubert kündigt sein Arbeitsverhältnis, weil ihm die betriebliche Tätigkeit nicht mehr gefällt und er sich unterfordert fühlt. Dies würde dazu führen, dass sich Herr Schubert eines Obliegenheitsverstoßes schuldig macht.
Beispiel 2:
Herr Schubert wird von seinen Kollegen immens gemobbt. Da er dadurch starke psychische Probleme erfährt, kündigt er sein Arbeitsverhältnis. Dies würde nicht zu einem Obliegenheitsverstoß führen. Hier wird sicherlich die Vorlage von ärztlichen Gutachten oder Attesten nötig sein, um die psychischen Probleme zu ,,beweisen``.
Endet das Arbeitsverhältnis allerdings durch Kündigung von Seiten des Arbeitgebers, könnte dann ein Verstoß gegen die Obliegenheitspflichten gegeben sein, wenn der Schuldner diese Kündigung durch sein Verhalten in grob fahrlässiger oder sogar vorsätzlicher Weise herbeigeführt hat.
Beispiel 1:
Herr Schubert wird von seinem Arbeitgeber aufgrund der momentan angespannten Wirtschaftslage gekündigt. Durch diese Kündigung hat Herr Schubert seine Obliegenheiten nicht verletzt.
Beispiel 2:
Schuldner Schubert vernachlässigt immens seine Pflichten im Betrieb. Außerdem erklärt er seinem Vorgesetzten, dass er es nicht einsehe, Kopien anzufertigen. Denn dies sei – so Herr Schubert –ausschließlich Sache der Auszubildenden und der Praktikanten. Hier kann schon von grob fahrlässigem Verhalten des Herrn Schubert gesprochen werden. Herr Schubert müsste sich im Klaren darüber sein, dass solche Handlungen dazu führen können, dass er mit einer Kündigung zu rechnen hat.
Bemühen um eine angemessene Tätigkeit
An einen Schuldner werden strenge Anforderungen bei dem ,,Bemühen um eine angemessene Tätigkeit`` gestellt. Die Meldung als ,,arbeitslos`` bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit und die Erfüllung der Verpflichtungen diesem Gegenüber reichen bei weitem nicht aus. Vom Schuldner werden auch aktive eigene Bemühungen verlangt. Dies können beispielsweise Initiativbewerbungen sein. Das Bemühen um eine angemessene Tätigkeit kann durchaus ein ,,Fulltime-Job`` sein. 5-10 Bewerbungen pro Woche können durchaus verlangt werden. Der Schuldner sollte die Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden belegen können. Helfen können hierbei z.B. das Aufbewahren von Stellenannoncen in der Zeitung welche bearbeitet wurden. Ebenfalls belegt werden kann das ,,Bemühen um einen Arbeitsplatz`` durch das Aufbewahren von Abschriften der versendeten Bewerbungen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Juni 2006
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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