Der Mahnbescheid - Ein Überblick
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Steht einem Gläubiger eine Geldforderung gegen einen Schuldner zu, so kann der Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden (§ 688 ZPO ff.).
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Wohnsitz des Antragstellers (§ 689 II ZPO). In Baden-Württemberg liegt die zentrale Zuständigkeit für das Mahnverfahren beim Amtsgericht Stuttgart, das die Anträge maschinell bearbeitet.
Der Inhalt des Mahnbescheids ist in § 690 I ZPO festgelegt. Erforderlich ist:
- die Angabe der Parteien,
- ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten,
- die Bezeichnung des zuständigen Gerichts und
- des Anspruchs, der geltend gemacht wird sowie
- die Erklärung, dass eine Gegenleistung nicht erforderlich ist bzw. schon erbracht wurde und
- die Angabe des für ein streitiges Verfahren zuständigen Gerichts.
Ist der Antrag ordnungsgemäß eingereicht worden, erlässt das Amtsgericht einen Mahnbescheid und stellt diesen dem Antragsgegner zu.
Erhebt der Antragsgegner gemäß § 694 ZPO Widerspruch dagegen, kann die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt werden. Der Rechtsstreit wird daraufhin von Amts wegen an das Gericht abgegeben, das im Mahnbescheid angegeben wurde (§ 696 ZPO). Das für das streitige Verfahren zuständige Gericht leitet daraufhin das Verfahren ein (§ 697 ZPO).
Widerspricht der Antragsgegner dem Bescheid dagegen nicht, kann nach § 699 ZPO der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt werden. Dieser wird rechtskräftig, sofern kein Einspruch erfolgt, andernfalls wird der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das im Mahnbescheid angegebene Gericht abgegeben.
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Harald Brennecke
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Stand: Juni 2003
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