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Das Schriftformerfordernis bei Verträgen mit einer GdbR am Beispiel gewerblicher Mietverträge

Für manche Mietverträge gilt das Schriftformerfordernis. Dies betrifft z.B. gewerbliche Mietverträge, wenn diese eine besonders lange Laufzeit haben sollen.

Damit ein schriftlicher gewerblicher Mietvertrag mit einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wirksam ist, muss dieser die Unterschriften sämtlicher der im Mietvertrag genannten Vertreter der Gesellschaft enthalten. Unterschreiben nicht alle GbR-Gesellschafter den Vertrag, ist das Schriftformerfordernis des Vertrages nicht gewahrt. Dies stellte der BGH im Falle einer Klage eines Vermieters gegen eine GbR auf Mietzahlung fest.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die beklagte GbR hatte vom Kläger für zehn Jahre ein Geschäftshaus gemietet. Der entsprechende gewerbliche Mietvertrag war lediglich von einem der zwei im Vertrag genannten Vertreter der GbR unterschrieben worden. Die GbR kündigte den gewerblichen Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten zehn Jahre, woraufhin der Vermieter zunächst widersprach. Da der gefundene Nachmieter die Mietzahlung einstellte, klagte der Vermieter schließlich gegen die GbR auf Zahlung der Miete für die restliche Laufzeit des Vertrages.

Der BGH wies die Klage wegen des Formfehlers des Mietvertrages ab: Da nur der eine Vertreter der GbR den Mietvertrag unterzeichnet hatte und für den anderen auch nicht in Vertretung unterschrieben worden war, wurde der Schriftform des Mietvertrages nicht genüge getan. Der Vermieter konnte sich somit nicht auf eine Bindung für die Dauer von zehn Jahren berufen. (BGH XII ZR 65/02)


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Stand: August 2003


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