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Rechte des Patienten - Aufklärungspflicht des Arztes

Die Arzt-Patienten-Beziehung wird von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt. Grundvoraussetzung dieses Vertrauensverhältnisses ist, daß der Patient den Arzt genauestens über die Beschwerden informiert und bereit ist, den ärztlichen Anweisungen zu folgen. Auf der anderen Seite erwartet der Patient vom Arzt fachliche Hilfe und Beistand auf dem Weg zur Heilung.

Dieses Vertrauensverhältnis kann nur gewährleistet werden, wenn der Arzt die freie Willensentscheidung des Patienten respektiert. Um den Ratsuchenden in die Lage zu versetzen, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen, ist es notwendig, daß der Arzt dem Patienten die hierfür notwendigen Informationen vermittelt. Aus diesem Grund ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über die Therapie, deren Verlauf und die Risiken der Behandlung zu informieren.

Nach wie vor herrscht Streit darüber, wie ausführlich und zu welchem Zeitpunkt der Arzt aufklären muß. Während Juristen die Forderung nach einer möglichst umfassenden Aufklärung erheben, um das Persönlichkeitsrecht des Patienten zu wahren, vertreten Ärzte - häufig zu Recht - die Auffassung, daß eine vollständige Aufklärung oftmals abträglich für den Gesundungsprozeß ist. Trotz oder gerade aufgrund dieser therapeutischen Bedenken ist der Arzt verpflichtet, den Patienten psychologisch wie fachlich zu dem - aus medizinischer Sicht - richtigen Entschluß zu führen. Doch liegt es im Ermessen des Arztes, wieviele Informationen er dem einzelnen Patienten zumutet, ohne den Behandlungserfolg zu gefährden. Diesen Widerspruch zwischen notwendiger und sinnvoller Aufklärung zu lösen, stellt den Arzt oftmals vor schwierige Entscheidungen.

Zu diesem Thema hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Grundsätzlich muß die Aufklärung so erfolgen, daß der Patient in der Lage ist, eigenständig zu entscheiden ob er in die Behandlung einwilligt oder nicht. Denn die Behandlung ist nur dann rechtmäßig, wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt. Klärt der Arzt z.B. nicht vollständig über etwaige Risiken auf, ist der Eingriff nicht mehr von der Einwilligung des Patienten gedeckt. Der Arzt macht sich in diesem Fall möglicherweise wegen Körperverletzung strafbar.

Folgende Grundsätze wurden von der Rechtsprechung entwickelt:

Es wird zwischen der sog. therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung) und der Eingriffsaufklärung (Selbstbestimmungsaufklärung) unterschieden.

Die therapeutische Aufklärung beinhaltet die Pflicht auf Maßnahmen zur Sicherung des Heilungserfolges hinzuweisen. Diese Pflicht ist weitreichender als die Eingriffsaufklärung. Der Arzt muß den Patienten z.B. ausführlich über Verhaltensmaßnahmen informieren, die den Gesundungsprozeß unterstützen. Darunter fällt auch die Pflicht, bei der Nachsorge über die erforderliche Vorgehensweise und etwaige Gefahren aufzuklären.

Die Eingriffsaufklärung betrifft hingegen den Bereich der Aufklärung über die möglichen Folgen und Risiken eines ärztlichen Eingriffes. Bei rein kosmetischen Operationen hat der Arzt weitreichende Aufklärungspflichten. Er muß hier ausführlich über Risiken informieren. Grund hierfür ist, daß bei kosmetischen Operationen grundsätzlich die medizinische Notwendigkeit für den Eingriff fehlt. Dagegen ist bei medizinischen Notfällen die Aufklärungspflicht auf die unbedingt notwendigen Informationen beschränkt. Eine Aufklärung über jedes noch so geringe Risiko wird hier nicht gefordert.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß der Patient ein Anrecht darauf hat umfassend von seinem Arzt aufgeklärt zu werden. Das Aufklärungsgespräch soll dem Patienten gerade das Gefühl vermitteln, daß er sich in die ,,richtigen Hände`` begibt, was ebenfalls förderlich für den Heilungsprozeß ist. Gerade im Klinikalltag hat der Patient jedoch oft das Gefühl, daß die ärztliche Aufklärung - die meist durch ein Hinweisblatt und ein sehr kurzen Gespräch erfolgt - lediglich als zeitraubende Angelegenheit betrachtet wird. Dem Patienten wird hierdurch das Vertrauen in die ärztliche Behandlung genommen. Gerade das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bildet jedoch die Grundlage für den Behandlungserfolg.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2003


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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