Einführung in die VOB/B Teil 4
4. Ausführung
Nach § 4 Nr. 1 VOB/B hat der Auftraggeber die Koordinierungs- und Bereitstellungspflicht auf der Baustelle. Das bedeutet, dass der Auftraggeber für alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Straßennutzung) zu sorgen hat. Der Auftrageber hat gemäß § 4 Nr. 4 VOB/B, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze, die vorhandenen Zufahrtswege und Anschlussgleise sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen. Diese Überlassung muß nicht unentgeltlich erfolgen. Vielfach wird das Entgelt für Baustrom- und Bauwasser schon im Vertrag mit einer Pauschale von der Vergütung abgezogen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dem Auftragnehmer ein Nachweis möglich sein muss, dass er kein Strom oder Wasser verbraucht hat und dementsprechend darf dann auch kein Abzug dieser Pauschale erfolgen. Wird schon während der Ausführung sichtbar, dass Leistungen mangelhaft oder vertragswidrig sind, so hat der Auftragnehmer diese Leistungen auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen (§ 4 Nr. 7 VOB/B). Hat der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten, so muss er für den daraus entstehenden Schaden haften. Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er dem Auftragnehmer nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehe. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen und kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers die Leistung an Nachunternehmer übertragen ( § 4 Nr. 8 VOB/B). Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Betrieb des Auftragnehmers nicht zur Erbringung dieser Leistung eingerichtet ist. Hat der Unternehmer trotz Leistungsfähigkeit und ohne Zustimmung des Auftraggebers eine Leistung an einen Nachunternehmer übertragen, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosen Ablauf der Frist den Auftrag entziehen werde. Kommt es während der Ausführung der Leistung zu Behinderungen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen (§ 6 Nr. 1 VOB/B). Unterlässt er diese Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Unstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Kommt es zu einer längerfristigen Verzögerung, ohne dass die Ausführung gleich ganz unmöglich wird, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen. Außerdem sind die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten teils enthalten sind (§6 Nr. 5 VOB/B). Sind die hindernden Unstände von einer der Vertragsparteien zu vertreten, so kann die andere Vertragspartei den nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Beruhen die Hindernisse auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so kann sogar der entgangene Gewinn verlangt werden.Weiterlesen:
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