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Einführung in die VOB/B Teil 7

7. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers

Mängelbeseitigungsanspruch Der Auftragnehmer ist gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B verpflichtet, dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart so ist die Leistung mangelfrei, wenn sie - sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung - sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet - und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. Gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B ist der Auftraggeber jedoch dann für einen Mangel nicht verantwortlich, wenn dieser auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers beruht und der Auftragnehmer hat die Bedenken rechtzeitig und schriftlich angemeldet (Fußnote). Liegt der Mangel nun im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, so ist er nach § 13 Nr. 5 VOB/B dazu verpflichtet, innerhalb der Verjährungsfrist alle hervortretenden Mängel auf seine Kosten zu beseitigen. Der Auftraggeber muss ihn allerdings dazu innerhalb der Verjährungsfrist auffordern. Entgegen des Wortlautes der VOB/B muss das Mängelbeseitigungsverlangen nach Ansicht des BGH nicht schriftlich erfolgen. Solange die Mängelbeseitigung nicht erfolgt ist, ist der Auftraggeber berechtigt , die Vergütung zurückzuhalten (Fußnote). Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer einen Mangel in einer bestimmten Art und Weise nachbessert. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, selbst zu bestimmen, auf welche Weise er den Mangel beheben will und trägt dabei auch das Risiko des Erfolges der Nacherfüllung. Grundsätzlich geht der Mangelbeseitigungsanspruch nicht auf Neuherstellung der Gesamtleistung. Dies kann ausnahmsweise dann der fall sein, wenn der Auftragnehmer damit einverstanden ist, die bisherige Leistung völlig unbrauchbar ist oder der Mangel nur auf diese Weise nachhaltig beseitigt werden kann. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (Fußnote). Minderung des Vergütungsanspruches Hat eine Mängelbeseitigung keinen Erfolg kann der Auftraggeber nach § 13 Nr. 6 VOB/B Minderung des Vergütungsanspruches verlangen. Voraussetzung ist nach § 13 Nr. 6 S.1 VOB/B entweder die objektive Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung. Diese liegt dann vor, wenn weder der Auftragnehmer noch sonst irgend ein anderer zur Mängelbeseitigung in der Lage wäre. Auf subjektives Unvermögen, etwa die fehlende Fachkenntnis, kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. Weiterhin kann die Mängelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit durch den Auftragnehmer verweigert werden. Dies bezieht sich auf die Mängelbeseitigungskosten. Unverhältnismäßigkeit liegt dann vor, wenn der mit der Beseitigung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür zu erwartenden Geldaufwandes steht. Ein dritter Minderungsgrund findet sich in § 13 Nr. 6 VOB/B mit der Unzumutbarkeit für den Auftraggeber. Hier sind sehr strenge objektive Maßstäbe anzulegen, auf ein subjektives Empfinden des Auftraggebers kommt es nicht an. In einem solchen Fall sind die zu erwartenden Begleiterscheinungen der Mängelbeseitigung mit dem abzuwägen, was dem Auftraggeber unter wirtschaftlichen und persönlichen Gesichtspunkten zumutbar ist. Schadensersatzansprüche Eine Schadensersatzpflicht nach § 13 Nr. 7 VOB/B lösen alle Mängel aus, die auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Ein Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 VOB/B kann auch zusätzlich zu den Ansprüchen auf Mängelbeseitigung oder Minderung geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nach Abs. 1 unbeschränkt bei allen Mängeln, durch die Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit verursacht worden. Weiterhin unbeschränkt haftet der Auftragnehmer nach Abs. 2 dann, wenn die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im übrigen haftet der Auftragnehmer nach Abs. 3 nur dann, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt. Ein wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn die Auswirkungen erheblich ins Gewicht fallen und nicht nur als unbedeutende Abweichung vom vertraglichen Leistungsziel anzusehen sind. Die speziellen Interessen des Auftraggebers sind dann hinsichtlich der Nutzbarkeit oder Verwendungsmöglichkeit sind dabei zu beachten, wenn dies dem Auftragnehmer vorher bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Fehlen einem Bauwerk vereinbarte zugesicherte Eigenschaften, liegt im allgemeinen ein wesentlicher Mangel vor. Weiter muss eine auf diesem wesentlichen Mangel beruhende Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit vorliegen. Der Wert oder die Tauglichkeit der Bauleistung müssen im Vergleich zum mangelfreien Bauwerk herabgesetzt oder gar nicht mehr vorhanden sein. Die Beurteilung der Erheblichkeit unterliegt wieder einer objektiven Betrachtung der allgemeinen Verkehrsauffassung. Schließlich muss der wesentliche Mangel auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sein. Dies bestimmt sich nach den §§ 276,278 BGB. Danach muss der Auftragnehmer nicht nur für Vorsatz, sondern auch für Fahrlässigkeit einstehen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur der eigene Arbeitnehmer, sindern auch ein etwaiger Nachunternehmer. Fahrlässig handelt, wer nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Ausführung seiner Arbeit walten lässt. Diese Sorgfaltspflichten werden objektiv bestimmt, auf subjektive Fähigkeiten und Kenntnisse kommt es nicht an. Verstößt der Auftragnehmer anerkannte Regeln der Technik, über die er sich ständig zu informieren hat, so ist das Verschulden zu bejahen. Darüber hinaus ist in einem solchen Fall auch der Beweis des ersten Anscheins für schuldhafte Mängelverursachung gegeben. Das heißt nicht dem Auftragnehmer muss ein Verschulden nachgewiesen werden, sondern dieser muss beweisen, dass gerade kein Verschulden vorliegt. Der Umfang des Schadensersatzanspruches umfasst dabei nicht nur die Kosten eines Schadens am Bauwerk selbst, wie z.B. Mängelbeseitigungskosten, sondern auch die Kosten für einen Gutachter zur Feststellung von Mängeln, vermögensmäßige Nachteile infolge technischen oder merkantilen Minderwertes. Ebenfalls ersetzt werden entgangener Gewinn oder entgangene Nutzungen, z.B. aus einem gescheiterten Weiterverkauf oder Vermietung, sowie zusätzliche Finanzierungskosten. Die Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruches ist in § 13 Nr. 4 VOB/B geregelt. Danach beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre. Der Anspruch auf Beseitigung eines Mangels selbst verjährt innerhalb von 2 Jahren gerechnet ab Zugang des Mängelbeseitigungsverlangens, jedoch nicht vor Ablauf der generellen Verjährung.


 

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Stand: August 2006


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