Einführung in die VOB/B Teil 10
10. Streitigkeiten
§ 18 VOB/B enthält Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien. In § 18 Nr. 1 VOB/B enthält eine Gerichtsstandsvereinbarung. In dem falle, dass beide Vertragsparteien Kaufleute sind (Fußnote), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen, so richtet sich der Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz des für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständige Stelle. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor, so richtet sich der Gerichtsstand nach den §§ 12 ff. ZPO. Dabei kommt neben Wohn- und Firmen sitz auch der Erfüllungsort in frage. Dieser ist bei Bauverträgen im Regelfall der Ort des Bauwerkes, an dem die Werkleistung zu erbringen ist, insbesondere die Abnahme. Für Meinungsverschiedenheiten bei Verträgen mit Behörden weist § 18 Nr. 2 VOB/B einen Weg, der die Anrufung des Gerichts vermeiden will, indem zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzten Stelle angerufen werden soll, die dem Anrufenden Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben soll. Nach § 18 Nr. 3 VOB/B kann bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen oder Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfverfahren bestehen, und über Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschine oder angewendeten Prüfverfahren jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfstelle vornehmen lassen. Diese Feststellungen sind dann verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil. § 18 Nr. 4 VOB/B legt fest, dass der Auftragnehmer im Falle von Streitigkeiten nicht berechtigt ist, die Arbeit einzustellen. Allerdings kann durch die Norm nicht ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht bei schweren vertrauensstörenden Handlungen des anderen Vertragspartner ausgeschlossen werden. Bei groben Verfehlungen des Auftraggebers wird man den Auftragnehmer nicht für verpflichtet anehen können, weiter für den Auftraggeber zu arbeiten.
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