Haftung bei Sportverletzungen – Worum es geht 3. Haftungsausschluss
Fortsetzung des Artikels in Haftung bei Sportverletzungen - Worum es geht 2. Haftung von Sportvereinen/Sportveranstaltern
3. Haftungsausschluss
Neben der Frage, ob der Verletzer (Sportler oderSportverein/Sportveranstalter) eine zum Schadensersatz berechtigende Pflicht-verletzung begangen hat, ist darüber hinaus im jeweiligen Einzelfall ebenfalls zu erörtern, ob nicht ein so genannter Haftungs-ausschluss vorliegt. Haftungsausschluss bedeutet, dass trotz bestehender Pflichtverletzung und einer damit einhergehende Schädigung des Sportlers oder Zuschauers der Schädiger nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Solche Ausschlüsse sind jedoch nur in seltenen Fällen anzunehmen, denn Sportveranstalter können sich gegenüber Zuschauern und Sportlern nicht von ihren Verkehrssicherungspflichten befreien. Möglich ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass sich der verletzte Sportler oder Zuschauer ein so genanntes Mitverschulden vorwerfen lassen muss. So z.B. dann, wenn der Zuschauer an einer beson-ders gefährdeten Stellen gestanden und/oder nicht genügend auf das Sportgeschehen geachtet hat.
Damit wird die Haftung des Sportveranstalters zwar nicht ausgeschlossen, aber doch eingeschränkt. Auch ein völliger Haftungsausschluss gegenüber Sportlern bzw. auch zwischen diesen selbst ist nicht möglich. Allenfalls die Haftung für Sportverletzungen bei so genannter leichter Fahrlässigkeit kann durch ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung wirksam ausge-schlossen werden.
Bei so genannter grober Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlicher Handlung kann eine Haftung niemals ausgeschlossen werden. Aber auch hier ist ein eventuelles Mitverschulden der Sportler zu beachten – kein Sportler darf sich auf die absolute Sicherheit von Sport-anlagen verlassen und muss auch sein eigenes "Können" realistisch einschätzen.
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