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Der Name des Vereins – Teil 3: Namenszusätze (Kammer, Verband, Partei, Sonst )


4. Kammer

Der Begriff „Kammer“ wird in vielerlei Hinsicht verwendet. So bezeichnet der Begriff im Verfassungswesen die gesetzgebende Körperschaft (z.B. Landeskammer); im Gerichtsrechtswesen ein aus verschiedenen Richtern zusammengesetztes Organ (z.B. Handelskammer) und im Bereich der Finanz- und Liegenschaftsverwaltung historische Zentralbehörden. Der Bürger neigt daher zu der Annahme, dass es sich bei der „Kammer“ um eine öffentlichrechtliche Organisation handele. Aus diesem Grunde wird privatrechtlichen Vereinen die Bezeichnung „Kammer“ untersagt. Ausnahmen sind nur bei speziellen Voraussetzungen möglich, die für jeden Einzelfall rechtlich geprüft werden müssen.


5. Verband

Auch der Begriff „Verband“ hat mehrere verschiedene Bedeutungen. So versteht man darunter auch organisatorisches Gebildes von natürlichen Personen sowie organisatorische oder vereinsrechtliche Gebilde unter Einschluss juristischer Personen. Oft sind letztere als Dachverbände organisiert, deren Mitglieder wiederum Vereine oder andre juristische Personen sind. Die Verwendung des Namenszusatzes ist problematisch bei „kleineren“ Vereinen. Die Gefahr der Irreführung kann hier aber insbesondere dadurch verhindert werden, indem im Vereinsnamen zusätzlich eine Ortbezeichnung bzw. ein Ortname aufgenommen wird; andere Möglichkeiten bedürfen der rechtlichen Prüfung. Ferner darf der Name auch nicht den Anschein erwecken, dass sich alle Gruppen einer bestimmten Gesellschaftsschicht oder Berufsgruppe zu einem Verband zusammengeschlossen haben.

6. Partei

Die Begriffsbestimmung der „Partei“ ergibt sich aus § 2 Abs. 1 PartG. Nennt sich ein Verein „Partei“, so muss dieser Regelung des Parteiengesetzes entsprochen werden.

7. Örtlicher Zusatz

Der Vereinsname kann auch einen geografischen Zusatz wie die Stadtteil-, Orts-, Gebiets- oder Ländername enthalten. Aber auch hier darf es nicht zu Irreführungen kommen. Erforderlich ist dazu, dass der Verein in dem von ihm besagten Gebiet tätig ist. Namenszusätze wie „Euro“, „European“ oder „europäisch“ sind aufgrund der weiten umgangssprachlichen Verwendung nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich unbedenklich, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungseignung ergeben.

8. Zeitliche Zusätze

Insbesondere bei Sport- und Schützenvereinen wird oft der zeitliche Zusatz in Form der Jahreszahl verwendet. Ein solcher Zusatz ist zulässig, wenn er nicht über die wahren Gegebenheiten täuscht.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 12 BGB, § 2 PartG

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