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Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 4 – Rechtsfolgen bei Formfehlern

 

2.5.2.3. Rechtsfolgen bei Formfehlern in der Wettbewerbsabrede

Werden die Formerfordernisse (Schriftform, Urkundenaushändigung) nicht eingehalten, ist die gesamte Wettbewerbsabrede unwirksam, § 125 BGB [Nichtigkeit wegen Formmangels].
Die Wettbewerbsabrede bleibt auch wirksam, wenn der Handelsvertreter bei Abschluss des Handelsvertretervertrages noch minderjährig, d.h. noch nicht volljährig, ist. Der minderjährige Handelsvertreter wird bereits durch die §§ 106 ff. BGB [Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger] ausreichend geschützt, weshalb ein weiterreichender Schutz nicht notwendig ist.

2.5.3. Zustandekommen der Vereinbarung der Wettbewerbsabrede

Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen, §§ 145 ff BGB [Angebot/Annahme/Vertrag].
Wettbewerbsabreden gelten auch für minderjährige Handelsvertreter; die besonderen Voraussetzungen der §§ 106 ff. BGB [Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger] müssen aber eingehalten werden.
Die Wettbewerbsabrede wird i.d.R. ausdrücklich getroffen, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben.
Grundsätzlich unterliegen die Wettbewerbsverbote der Auslegung.

Beispiel:
Eine Wettbewerbsabrede wurde für die Zeit während des Bestehens des Handelsvertretervertrags geschlossen. Im konkreten Einzelfall kann die Auslegung ergeben, dass das Verbot auch nach Vertragsende fortbestehen soll.
Hier besteht unter Umständen die Möglichkeit einer Anfechtung durch den Handelsvertreter (siehe unten)!

Da die allgemeinen Vertragsregeln anwendbar sind, ist grundsätzlich auch eine Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB [Anfechtbarkeit wegen Irrtums] möglich.
Eine Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums (§ 119 I BGB) kann in Betracht kommen, wenn der Handelsvertreter nur ein Wettbewerbsverbot für die Zeit des Bestehens des Handelsvertretervertrages eingehen wollte; tatsächlich ist aber eine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung zustande gekommen.
In diesen Fällen ist eine Anfechtung möglich.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

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