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Kündigung – Beendigung von Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag - 3. Teil: Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber

Kündigung – Beendigung von Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag - 3. Teil: Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber

4. Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber

Im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der bei einer ordentlichen Kündigung keine Gründe haben bzw. in seiner Kündigung mitteilen muss, hat der Arbeitgeber eine Kündigung zu begründen.

a) Personenbedingte Gründe
Personenbedingte Kündigungen stützen sich auf Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers selbst liegen und auf deren Ausprägung er keinen Einfluss hat. Dies können beispielsweise sein:

• Krankheiten, wozu auch Suchtkrankheiten gehören,
• das Absitzen einer Freiheitsstrafe,
• das Nichtbesuchen von Fortbildungsmaßnehmen oder das Nichtbetreiben eigenständiger Weiterbildung, um einen erforderlichen Kenntnisstand zu erhalten,
• das Vorliegen von Gewissensgründen, die den Arbeitnehmer an der Ausführung bestimmter Tätigkeiten hindern,

Dabei genügt das bloße Vorliegen des Grundes zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht, sondern eine Prognose muss ergeben, dass dieser auch in Zukunft die Arbeitsfähigkeit des Betreffenden einschränken und dies zu erheblichen Problemen im betrieblichen Ablauf des Arbeitgebers führen wird. Allerdings darf die Kündigung eines Arbeitnehmers nur das letzte Mittel sein, um diese Probleme zu bewältigen. Vorher sind z.B. eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder auch die Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen. Ein in Betracht kommendes milderes Mittel ist anhand des konkreten Sachverhaltes zu ermitteln.

b) Verhaltensbedingte Gründe
Die am häufigsten vorkommende Kündigungsart ist die so genannte verhaltensbedingte Kündigung. Diese beruht auf einem so starken Fehlverhalten des Arbeitnehmers, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsvertrag nicht zugemutet werden kann. In Abgrenzung zu den personenbedingten Kündigungsgründen hat der Arbeitnehmer hier Einfluss auf sein Verhalten und die tatsächliche Möglichkeit, das beeinträchtigende Verhalten abzustellen oder zu ändern.

Als verhaltensbedingter Kündigungsgrund kommen alle rechtswidrigen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in Betracht, wobei wiederum zu beachten ist, dass die Kündigung nur das letzte Mittel zur Lösung des Problems darstellen darf. Als mildere Maßnahmen, um den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten Aufmerksam zu machen und ihm mögliche Konsequenzen vor Auge zu führen, ist immer die Abmahnung in Betracht zu ziehen.

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind meist simultan mit den Gründen für eine außerordentliche Kündigung, wiegen aber im Einzelfall nicht so schwer, so dass eine außerordentliche Kündigung nicht durchsetzbar ist.

Beispiele für eine Pflichtverletzung sind:

• häufiges zu spät kommen,
• „Krankfeiern“ oder
• Störungen des Betriebsfriedens.


 

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Stand: 11/2006


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