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Einführung in das Vergaberecht Teil V Die ordnungsgemäße Ausschreibung

Jede Ausschreibung beginnt mit einer Aufforderungsphase. Diese Aufforderungsphase wiederum beginnt mit der Bekanntgabe. Regelungen dazu finden sich in § 17 VOB/A. Danach sind alle öffentlichen Ausschreibungen in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften bekannt zu machen. Die Bekanntgabe soll die Angaben des § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A enthalten.

Beendet wir die Aufforderungsphase mit dem Zugang der Vergabeunterlagen bei den Bietern. Im Falle einer beschränkten Teilnahme nach öffentlichen Bieterwettbewerb sind die Vergabeunterlagen an alle ausgewählten Bieter am selben Tag abzusenden (Fußnote).

Der Aufforderungsphase schließt sich das Angebotsverfahren an. Das Angebotsverfahren umfasst den Zeitraum, welcher dem Bieter für die Bearbeitung und Eineichung des Angebotes zur Verfügung steht. Das Angebotsverfahren setzt zwingend voraus, dass der Auftraggeber dem Bewerber eine Leistungsbeschreibung an die Hand gibt, die ihn in die Lage versetzt, ein klares Angebot abzugeben. Das Angebotsverfahren ist nach § 6 VOB/A darauf abzustellen, dass der Bewerber die Preise, die er für seine Leistung fordert, in die Leistungsbeschreibung einsetzt oder in anderer Weise im Angebot angibt.

Besonderes Augenmerk ist deshalb auf die Leistungsbeschreibung zu legen. Diese ist ausführlich in § 9 VOB/A geregelt. § 9 VOB/A hat drei Unterabschnitte:
- Allgemeines
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Berber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorabreiten berechnen können. Somit soll die Gefahr unvergleichbarer Angebote vermieden werden. Der Auftraggeber muss sich dabei so deutlich ausdrücken, dass die am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer unter Zugrundelegung der bei ihnen vorausgesetzten Fachkenntnisse die zu erfüllenden Bedingungen objektiv im gleichen Sinne verstehen müssen.

Das Leitungsverzeichnis kann jedoch gemäß § 9 Nr. 1 S.2 VOB/A auch Bedarfs- oder Eventualpositionen enthalten. Diese liegen vor, wenn es sich bei der Ausschreibung noch nicht sicher sagen lässt, ob zum bisher Vorgesehenen eine zusätzliche Leistung erforderlich wird.

Unklarheiten in den Leistungsbeschreibungen gehen zu Lasten desjenigen, der sie verursacht hat. Ein Auftragnehmer kann dann Schadensersatzansprüche aus c.i.c. geltend machen, wenn der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung unrichtige Angaben macht und ihm bekannte erhebliche Umstände verschweigt.

Bei lückenhafter Leistungsbeschreibung kommt es darauf an, ob dies einem Bieter mit durchschnittlicher Sorgfalt erkennbar war oder nicht, in letzteren Fall haftet der Auftraggeber ebenfalls aus c.i.c.

Der zweite Abschnitt befasst sich mit der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis. Die geforderte Bauleistung wird dabei in einem in Teilleistungen gegliederten Leistungsverzeichnis beschrieben, einer Liste, welche die einzelnen Leistungsanforderungen aufführt. Zum Leistungsverzeichnis treten häufig Vorbemerkungen, die wesentliche Angaben allgemeiner, auf das Leistungsziel gerichteter Art oder rechtlichen Inhalts sind.

Im dritten Abschnitt geht es um Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm. Dies ist eine besondere Form der Leistungsbeschreibung, welche nur einen Teil der vom Auftraggeber geforderten Beschreibung der Leistung entspricht. Hier wird vom Auftraggeber nur der Rahmen oder das Programm der gewünschten Bauleistung angegeben. Es handelt sich dabei um eine konstruktionsneutrale Beschreibung, weil der Zweck der Bauleistung und deren spätere Funktion im Vordergrund steht. Die konstruktive Lösung der Bauaufgabe wird dem Bieter überlassen, es werden lediglich ein paar Anforderungen an die Beschaffenheit der Leistung benannt. Der Bieter muss dabei alle planerischen Leistungen erbringen.


 

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Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2006


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Das Referat Haftungsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.

Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Kapitalanlageberatung – Haftungsfallen für Finanzierungsberater
  • Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Banken
  • Bankhaftung aus AGB und Bankverträgen
  • Haftung der Banken im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und IT-Recht
  • Wer haftet im elektronischen Zahlungsverkehr – Risiken und Beweisführung?

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Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht

Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.

In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

  • Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
  • Haftung für Datenverluste
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

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