Der Betriebsübergang – 2. Teil: Arbeitsvertrag, Schutzbereich von § 613a BGB
Der Betriebsübergang – 2. Teil: Arbeitsvertrag, Schutzbereich von § 613a BGB
Betriebsübergang - Neuer Arbeitsvertrag?
Liegen die (im 1. Teil) genannten Voraussetzungen und damit ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber des Betrieb kraft Gesetzes in die im Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Rechte und Pflichten des Veräußerers ein.
Zu diesen Rechten und Pflichten gehören auch jene aus dem Arbeitsvertrag mit dem jeweiligen Arbeitnehmer, so dass der Erwerber auch in diese eintritt und der Abschluss neuer Arbeitsverträge nicht erforderlich ist. Damit wirkt sich der Betriebsübergang auch nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers aus.
Zu beachten ist, dass der Erwerber auch in die bereits gekündigten Arbeitsverhältnisse eintritt, deren Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Schutzbereich des § 613a BGB
Der § 613a BGB regelt umfassend, wie sich der Betriebsübergang für alle Beteiligten, insbesondere auf die Arbeitnehmer auswirkt. Die Folgen für den Erwerber wurden oben bereits dargelegt.
Der Veräußerer verliert alle seine Rechte, die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Im Gegensatz dazu haftet er allerdings für die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstandenen und fällig gewordenen Verpflichtungen zusammen mit dem Erwerber als Gesamtschuldner. Für Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind, aber erst innerhalb eines Jahres danach fällig werden, gilt dasselbe.
Darüber hinaus legt § 613a BGB insbesondere die Rechtspositionen des Arbeitnehmers fest.
Am Wichtigsten ist die besondere Kündigungsschutzvorschrift des § 613a Abs. 4 BGB. Sie stellt klar, dass die Kündigung wegen - d.h. aus Anlass - des Betriebsübergangs unwirksam ist, ungeachtet dessen, ob sie vom Veräußerer oder Erwerber ausgesprochen wird.
Nicht aus Anlass des Betriebsübergang erfolgt eine Kündigung, die vor Betriebsübergang erwogen und ausgesprochen wird. Aber auch die Kündigung, die mit künftigen Betriebsänderungen des Erwerbers begründet wird, ist nicht von § 613 a BGB erfasst, wenn der Erwerber ein verbindliches Konzept oder einen Sanierungsplan vorlegt und dessen Durchführung hinreichend wahrscheinlich ist.
Die Kündigung aus anderen Gründen bleibt von § 613a BGB unberührt.
Neben der Regelung zur Kündigung, enthält § 613a BGB Regelungen für die Geltung der Tarifverträge oder mit dem alten Arbeitgeber abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Dabei gilt als Grundsatz, dass die entsprechenden Vereinbarungen Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei dem neuen Arbeitgeber werden, es sei denn, eine der im Gesetz genannten Ausnahmen ist einschlägig.
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