DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 6 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters, Inkassoprovision
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
6. Die Inkassoprovision des Handelsvertreters
Nach § 87 Abs. 4 HGB steht dem Handelsvertreter neben dem Anspruch auf Abschlussprovision ein Anspruch auf Inkassoprovision zu, wenn er auftragsgemäß Gelder der Kunden zugunsten des Unternehmers einzieht..
6.1. Zweck der Regelung
Der Einzug von Geldern der Kunden, fällt nicht in den Aufgabenbereich des Handelsvertreters - deshalb entsteht ihm bei entsprechender Beauftragung durch den Unternehmer eine zusätzliche Provision.
6.2. Inkasso-Beauftragung
Dem Handelsvertreter muss vom Unternehmer zur Einziehung dieser Beträge ein Inkassoauftrag (Fußnote) erteilt werden. Die Inkassovereinbarung kann bei Abschluss des Handelsvertretervertrags, aber auch erst später geschlossen werden.
Zieht der Handelsvertreter eigenmächtig Beträge ein, ohne dazu berechtigt zu sein, entsteht ihm kein Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 4 HGB. Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit die Einziehung nachträglich zu genehmigen. Mit der Genehmigung des Unternehmers erwächst dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch.
Der Inkassoauftrag kann gegenständlich, räumlich, persönlich und zeitlich begrenzt werden. Üblicherweise ergeht mit der Inkassovereinbarung eine Inkassovollmacht. Die übliche Abschlussvollmacht berechtigt nicht zum Inkasso.
6.3. Fälligkeit und Höhe der Inkassoprovision
Zieht der Handelsvertreter Beträge von Kunden ein, entsteht der Anspruch auf Inkassoprovision, wenn sich die Einziehung im Rahmen der getroffenen Inkassovereinbarung hält. Gleichzeitig wird der Anspruch auf Inkassoprovision fällig.
Die Höhe der Inkassoprovision bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 87 b HGB [Fußnote]. Bestehen vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe der Provision, gehen diese vor.
Die Inkassovereinbarung bzw. der Inkassoauftrag endet mit dem Handelsvertretervertrag. Die Vereinbarung kann aber vor Beendigung des Vertreterverhältnisses gekündigt oder widerrufen werden.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Handelsvertreterprovision
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Juli 2007
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
- Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
- Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
- Der Aufbau von Franchisesystemen
- Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
- Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
- Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ InkassoRechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Handelsvertreter/ Provision
Rechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Provision
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Vertragstyp/ Vertretervertrag
Rechtsinfos/ Handelsvertreterrecht/ Provision