Der neue Energieausweis – Was müssen Sie darüber wissen Teil 4
Der neue Energieausweis – Was müssen Sie darüber wissen Teil 4
12. Aushang des Energieausweises
In Wohngebäuden ist ein Aushängen des Energieausweises entsprechend den Mustern in der Energieeinsparverordnung nicht erforderlich. Hier genügt es, dass dem Kauf- oder Mietinteressenten der Ausweis zugänglich gemacht wird, d.h., dass er bei Interesse Einsicht nehmen kann.
In Gebäuden mit mehr als 1000 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Zahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, hat der Eigentümer den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Dabei kann er die Musteraushänge aus der Anlage zur Energiesparverordnung benutzen.
13. Verhaltensregeln im Zusammenhang mit Vermietung und dem Verkauf von Gebäuden
Wird ein Gebäude oder eine Wohnung vermietet oder verkauft muss den Interessenten ab den genannten Terminen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden. Andernfalls droht, ein Bußgeld von bis zu 15.000 €, welches auch dann verhängt werden kann, wenn die Pflicht zum Zugänglich machen nicht vollständig oder rechtzeitig erfüllt wird.
Dabei muss dem Interessenten keinesfalls das Original ausgehändigt werden. Ihm muss vielmehr nur die Möglichkeit gegeben werden, den Ausweis bzw. dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, um seine Entscheidung für oder gegen das Gebäude auf eine fundierte Grundlage stellen zu können. Die Pflicht zum Zugänglich machen endet nach Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages, denn der Energieausweis dient seiner gesetzlichen Bestimmung nach nur der Information. Wenn die Entscheidung gefallen ist, ist dieser Zweck in der Regel nicht mehr zu erreichen.
Um sich abzusichern sollte der Verkäufer / Vermieter sich die Einsicht in den Energieausweis bzw. die Möglichkeit dazu quittieren lassen. Ob der Interessent dann tatsächlich Gebrauch von der Möglichkeit macht, ist unerheblich. Ihn trifft keine dahingehende „Pflicht zur Information“.
Kann der Ausweis nicht zugänglich gemacht werden, beispielsweise weil der Aussteller ihn zu spät liefert, kann dem Eigentümer kein Vorwurf gemacht werden. Er ist dann nicht bußgeldpflichtig. Voraussetzung ist allerdings, dass er seinen eigenen Beitrag zur Ermöglichung der rechtzeitigen Ausstellung erfüllt hat.
14. Gültigkeitsdauer bereits ausgestellter und neuer Energieausweise
Energieausweise gelten grundsätzlich für zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Dies gilt unabhängig davon, ob der Energieausweis vor oder nach Inkrafttreten der neuen Energiesparverordnung ausgestellt wurde. Daraus folgt, dass auch die Wärmebedarfsausweise, die nach der neuen Energiesparverordnung nicht mehr ausgestellt werden, ihre Gültigkeit behalten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Änderungen am Gebäude vorgenommen werden.
Der Eigentümer eines Gebäudes oder einer Wohnung macht sich also so lange nicht bußgeldpflichtig, wie er einen noch nicht zehn Jahre alten Energiesparausweis zugänglich machen oder aushängen kann. Infolgedessen besteht eine Pflicht zur Erneuerung.
15. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Energieausweises
Bei der Frage nach der Haftung wegen eines fehlerhaften Energieausweises muss berücksichtigt werden, dass der Energieausweis laut gesetzlicher Bestimmung nur der Information dient. Käufer oder Mieter können daher keine Ansprüche aus einem fehlerhaft ausgestellten Energieausweises geltend machen.
Der Eigentümer hingegen kann gegen den Aussteller Ansprüche aus dem der Ausstellung zugrunde liegenden Vertrag geltend machen.
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