Das Recht der OHG Teil 5 Beendigung der Gesellschaft
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die Beendigung der OHG vollzieht sich in zwei Phasen. Zuerst wird die OHG aufgelöst und danach liquidiert. Auflösen bedeutet das Aufgeben des Gesellschaftszwecks und die Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft (Liquidation).
Die Auflösungsgründe sind in § 131 HGB geregelt. Abweichende Auflösungsgründe können im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.
Die in § 131 HGB genannten Auflösungsgründe der OHG sind:
1. Zeitablauf ( § 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Ist die OHG auf Zeit gegründet, so endet sie mit dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Datum. Aufgrund des Zeitablaufes wird die OHG aufgelöst. Ebenso ist es möglich als Endtermin ein bestimmtes Ereignis festzulegen.
2. Gesellschafterbeschluss (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Ein Gesellschafterbeschluss führt ebenfalls zur Auflösung der Gesellschaft.
Achtung: Alle Gesellschafter müssen der Auflösung zustimmen! Ausnahmen und Abweichungen können nur im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§131 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Ein weiterer Auflösungsgrund ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Die Auflösung tritt mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens ein.
Achtung: Bei Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans können die Gesellschafter der OHG nach § 144 HGB die Gesellschaft fortsetzen.
4. Gerichtliche Entscheidung ( § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 133 HGB)
Die Auflösungsklage ist näher in § 133 HGB geregelt. Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der OHG vor dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher Grund ist vor allem dann gegeben, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. (Siehe § 133 HGB)
Weiterhin liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem klagenden Gesellschafter das Abwarten eines anderen gesetzlichen Auflösungsgrundes bzw. die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Es muss eine Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgen. Ein schwerer Vertrauensbruch ist jedenfalls als wichtiger Grund anzusehen.
Als Beispiele schuldhafter Verstöße eines Gesellschafters gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen sind zu nennen:
- Alkoholsucht
- Übermäßige Spekulation mit Gesellschaftsvermögen
- Verstöße gegen die gesellschaftliche Treuepflicht
- Wiederkehrende Abwesenheit im Geschäft
- Lückenhaftes und unsorgfältiges Buchführen
- Unterschlagung von Vermögen der OHG
- Missbrauch von Vertretungsmacht
- Geschäftsschädigende Handlungen
- Verhältnis zur Ehefrau eines Mitgesellschafters
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und muss unter Umständen auf den Einzelfall angewendet werden. Es ist wichtig, dass das Verhalten des Gesellschafters sich extrem negativ auf die wirtschaftliche Situation, sowie auf das „Geschäftsklima“ auswirkt. Privates Verhalten kann ebenso ein wichtiger Grund sein.
5. Ausscheiden sämtlicher Gesellschafter ( § 133 Abs. 2 HGB)
Eine OHG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist wird aufgelöst.
Achtung: Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. ( § 133 Abs. 2 Satz 2 HGB)
Die Auflösung ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Handelsregister anzumelden (Ausnahme: Die Anmeldung der Auflösung kann durch Zwangsgeld durchgesetzt werden nach § 14 HGB.
Die Auflösung muss auch dann angemeldet werden, wenn die OHG bisher nicht beim Handelsregister eingetragen war.
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 145 Abs. 1 HGB). Bei der Liquidation wird das Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter und gegebenenfalls Gläubiger verteilt und Forderungen eingezogen. Nach Durchführung der Liquidation ist die OHG beendet. Das Erlöschen der OHG muss zum Handelsregister nach § 157 HGB angemeldet werden.
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Stand: Oktober 2012
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
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z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
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- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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