AGB: Verbrauchsklauseln in Bauverträgen
Ein ewiges Ärgernis im Zusammenhang mit Bauverträgen ist der immense Abschlag für Bauenergie und -wasser durch vorformulierte Vertragsklauseln in Bauverträgen
Die Frage ist, ob dies immer mit rechten Dingen zugeht und ob es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zu wehren.
Zunächst ist fraglich, ob es gesetzliche Regelungen zu dieser Thematik gibt. In den Regelungen zum Werkvertrag innerhalb des BGB findet sich dazu nichts. Allerdings wird den weitaus meisten Verträgen die VOB/B zugrunde liegen und hier findet sich etwas in zu diesem Thema in § 4 Nr. 4c VOB/B. Danach sind vom Auftraggeber vorhanden Anschlüsse für Wasser und Energie dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen.
Was zunächst schön klingt, besagt indes nur, dass der Auftragnehmer eine Überlassungspflicht hat und dies auch nur bei vorhandenen Anschlüssen. Muss ein Anschluss erst erstellt werden oder ein vorhandener Anschluss verlegt werden, so geht dies stets zu Lasten des Auftragnehmers. Weiterhin kann diese Regelung auch vertraglich verändert werden, so dass der Auftragnehmer auch ganz dazu verpflichtet werden kann, die erforderlichen Anschlüsse zu stellen.
Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Energie (Fußnote) und auch von Messern oder Zählern (Fußnote) sind grundsätzlich vom Auftragnehmer zu tragen.
Diese Kostentragung hat den Charakter eines Aufwendungsersatzes, demzufolge soll dem Auftraggeber nicht mehr ausgeglichen werden, als er selbst zu zahlen verpflichtet ist. (Fußnote).
Es fragt sich nun, wie eine solche Kostentragung unter dieser Voraussetzung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu gestalten ist. In den meisten Fällen werden dazu in den Bauverträgen Regelungen in Rahmen der AGB enthalten sein. Hier erfolgt dann meist eine Festlegung auf einen verbrauchsunabhängigen Pauschalbetrag, der dann am Ende von der Bausumme abgezogen wird.
Somit stellt sich die Frage, ob hier nicht eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der Klauseln nach § 307 BGB möglich ist. Zu denken wäre an eine Inhaltskontrolle nach § 307 III 1 BGB.
Allerdings hat dem der BGH einen Riegel vorgeschoben. Nach Auffassung der BGH-Richter unterliegt eine Verbrauchsklausel nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 III 1 BGB, da es sich bei diesen Klauseln um Preisabreden handelt, die der Dispositionsfreiheit der Parteien voll und ganz unterliegen. Es handle sich dabei um vom Werklohn unabhängige Entgeltabreden eben für den Wasser und Energieverbrauch. Am Ende erfolge einfach ein Abzug durch Aufrechnung zweier sich entgegenstehender Forderungen seitens des Auftraggebers (BFußnote).
Eine Einschränkung macht der BGH jedoch. Da es bei der Benutzung von vorhandene Anschlüssen um die Annahme eines Angebots des Auftraggebers durch den Auftragnehmer handelt, darf der Abzug der Verbrauchspauschale auch nur dann erfolgen, wenn der Auftragnehmer auch wirklich Wasser und Energie verbraucht hat. Ein Abzug durch den Auftraggeber, nur weil der Auftragnehmer auf der Baustelle tätig geworden ist, darf nicht erfolgen. Es bleibt dem Unternehmer unbenommen, ob er bei Ausführung seiner Bauleistung das Angebot des Bestellers annimmt oder Bauwasser- oder Energie auf eigene Kosten selbst besorgt.
Genau hier liegen denn auch Einsparpotentiale für Bauunternehmer, wenn sie nicht auf vorhandene Versorgungsanschlüsse des Auftraggebers zurückgreifen, sondern ihren - oft nur punktuellen - Energiebedarf anderweitig selbst decken. In diesem Fall kann der vereinbarte Pauschalabzug nicht erfolgen.
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Stand: März 2004
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