Abgrenzung Schulgeld und Spenden
Die Spendenfähigkeit von Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Fußnote) ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Jüngst hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Frage bescheiden, ob Elternbeiträge für den Schulbesuch der Kinder als Spenden oder Entgelte für den Schulbesuch anzusehen sind. Der BFH stellt hier klar, dass die Abgrenzung sich nicht danach richtet, ob die Zahlung freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden; entscheidend sei vielmehr, ob die Leistung der Eltern dazu diene, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten ist.
Damit steht der Beschluss im Einklang mit den bisherigen vom BFH aufgestellten Grundsätzen. Soweit die Eltern freiwillige Mehrzahlungen für genehmigte bzw. anerkannte Schulen in freier Trägerschaft erbringen, sind diese als Spenden abzugsfähig (Fußnote). Die freiwilligen Mehrzahlungen dürfen aber wiederum nicht Beherbergung, Betreuung und Verpflegung betreffen, auch nicht in der Weise, dass das nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbare Schulgeld ganz niedrig angesetzt ist (Fußnote).
Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Schulbeiträge und sonstigen Zuwendungen an gemeinnützige Schulvereine im Rahmen des Spendenabzuges ist nach Beschluss des BFH vom 04.01.1992 von folgender Differenzierung auszugehen:
1. Die Zuwendungen (Spenden, Patengelder) von fördernden Personen, d.h. Personen, die selbst keine Kinder in der Schule haben, sind nach § 10 b EStG als Spenden zu berücksichtigen. Denn in dieses Fällen bestehe regelmäßig nicht die Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung des Vereins.
2. Bei Personen, deren Kinder die Schule besuchen, ist eine Aufteilung der Elternbeiträge in einen abziehbaren Spendenanteil und in ein nicht als Spende abziehbares Leistungsentgelt nicht möglich (Fußnote). Als Spende kommen nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über die Elternbeiträge hinausgehen; z.B. Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder Anschaffungen. Bei den Anschaffungen ist es dabei entscheidend, dass es sich um solche handeln muss, die außerhalb des normale Betriebes der Schule liegen; d.h. keine laufende Sachkosten und personelle Kosten sowie nutzungsbezogene Kosten und Kosten für Schulausflüge u.a.
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Stand: 10/2006
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Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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