Abmahnung - Was nun?
In der heutigen Zeit ist jeder Markt stark umkämpft. Jeder Gewerbetreibender hat ein großes Interesse einen möglichst großen Kundenstamm zu gewinnen oder zu erhalten. Dieses Ziel wird mit gezielter Werbung und Kundeninformation zu erreichen versucht. Teilweise werden hierbei Mittel zur Kundengewinnung eingesetzt, die dem Wettbewerbsrecht widersprechen.
Aber auch bei der Erstellung einer Webseite werden oft Schutzrechte Dritter verletzt. Zu denken ist an das Kopieren von Inhalten anderer Webseiten und die Einbindung in die eigene Webseite. Dieses Verhalten ist im Hinblick auf das Urheberrecht nicht unproblematisch.
Auch Provider sehen sich oft dem Vorwurf ausgesetzt, sie haben hätten rechtswidrige Inhalte verbreitet und das, obwohl sie direkt keinen Einfluss auf die Inhalte haben, die sie verbreiten, haben.
Die Konsequenz ist meist, dass die Betroffenen abgemahnt werden. Oft geschieht die Abmahnung ungerechtfertigt, da ein Fehlverhalten dem Betroffenen nicht vorzuwerfen ist. Die Abmahnung wird hierbei gezielt als Mittel zur Konkurrenzverdrängung eingesetzt.
Die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen
Als eine Abmahnung wird eine Prozedur bezeichnet, mit der ein Abmahner einen Mitbewerber außergerichtlich auf ein vermeintliche wettbewerbwidriges Verhalten hinweist und diesen auffordert, dieses Verhalten sofort und für die Zukunft zu unterlassen.
Der Abmahnung ist eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Von dem Abgemahnten wird verlangt, dass diese innerhalb einer äußerst kurz bemessenen Frist unterschrieben zurückgesandt wird.
Die Unterlassungserklärung enthält hierbei meist die Verpflichtung, künftig die abgemahnte Maßnahme zu unterlassen.
Sollte die Maßnahmen nicht unterlassen werden oder ein erneuter Verstoß gegen die Unterlassungserklärung registriert werden, wird eine so genannte Vertragsstrafe fällig, die sehr schnell einen Betrag von mehren tausend Euro überschreiten kann.
Die Vertragsstrafe hat ihren Sinn darin, eine so genannte Widerholungsgefahr zu beseitigen. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist eine Wiederholungsgefahr nicht erst bei einer wiederholten Verletzung der abgemahnten Interessen gegeben, sondern bereits durch die Erstverletzung begründet (BGH WM 1994, 641).
Oft wird in der Unterlassungserklärung eine Regelung über den von dem Abgemahnten zu leistenden Schadensersatz getroffen.
Zu guter Letzt enthält eine Unterlassungserklärung eine Regelung über die Kosten der Abmahnung. Dies geschieht mit einem Hinweis auf die so genannte ,,Shop-in-Shop I``-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 1984, 129), die bestimmt, dass die Kosten für die Abmahnung von dem Abgemahnten aus ,,Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB)`` zu tragen sind. Aufgrund des meist sehr hohen Streitwerts einer Abmahnung können die Kosten für eine Abmahnung sehr schnell auch hier mehrer tausend Euro betragen.
Aber was ist zu tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten vorgefunden wird?
Abmahnungen niemals ignorieren !
Auf keinen Fall sollte die Abmahnung ignoriert werden.
Nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist, hat der Abmahner die Möglichkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, z.B. durch einstweilige Verfügung, sehr schnell eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein summarisches Erkenntnisverfahren mit der Besonderheit, dass zum Beweis der Rechtsverletzung durch den Abgemahnten eine eidesstattliche Versicherung ausreicht und grundsätzlich eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, d.h. der Abgemahnte wird gerichtlich zum Unterlassen verpflichtet, ohne dass er sich hierzu vor dem Gericht äußern kann. Hierdurch entstehen Kosten, die vermeidbar sind und es wird nicht geklärt, ob nach Darlegung der Sichtweise durch den Abgemahnten die Abmahnung gerechtfertigt gewesen ist.
Der Angemahnte ist gut beraten, die oben beschriebene Unterlassungserklärung in modifizierter Form abzugeben.
Die Unterlassungserklärung muss hierbei jedoch 2 grundlegende Bedingungen erfüllen.
Erstens muss die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Durch Beseitigung der Wiederholungsgefahr besteht für den Abmahner keine Möglichkeit mehr im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlt insoweit die Eilbedürftigkeit.
Zweitens muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich eine Wiederholung der Verletzungshandlung für den Abgemahnten offensichtlich nicht mehr lohnt. Jedenfalls ist zu beachten, dass durch die Unterlassungserklärung die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten nicht unnötig eingeschränkt wird. Die kann dadurch geschehen, dass der Abgemahnte die vorgeworfene Verletzungshandlung konkreter fasst. Wird von dem Abgemahnten der Ausschluss des so genannten Fortsetzungszusammenhangs verlangt - erkennbar durch den Zusatz ,,… für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs …`` - ist der Abgemahnte berechtigt, diesen Ausschluss aufzuheben. Sinn und Zweck der Aufhebung ist es, sicherzustellen, dass da ein Wettbewerbsverstoß oft nicht nur einmal begangen wird und derWettbewerbsverstoß meist rein zufällig entdeckt wird, bereits durch eine weiteren entdeckten Verstoß die Vertragsstrafe verwirkt wird.
Eine überzogene Vertragsstrafe kann auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden. Zu beachten ist, dass die Vertragsstrafe so hoch bemessen sein muss, dass sich kostenrechnerisch ein weiterer Verstoß nicht lohnen darf.
Bei einer Schadensersatzforderung und bei der Übernahme der Abmahnkosten ist zu beachten, dass bei Abgabe der Unterlassungserklärung die Annerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung des Schadensersatzes ausgeschlossen wird. Meist sind diese Beträge zu hoch bemessen. Werden die Beträge jedoch anerkannt, ist es später sehr schwer von diesem Anerkenntnis wieder los zu kommen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Stand: Mai 2004
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen. Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
- Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:
- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
- Persönlichkeitsschutz im Internet
- Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
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