Abmahnungen – unwirksame Klausel in den AGB zum Versandhandel
Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin mit Beschluss (Fußnote) vom 03.04.2007 entschieden, dass die Formulierung "in der Regel..." in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fußnote) zur Versandangabe zu unbestimmt und damit unwirksam ist.
Die Antragsgegnerin hatte in den Versandangaben in eBay-Angeboten folgende Klausel verwendet: „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage-10 Tagen nach Zahlungseingang…“.
Den Unterlassungsanspruch begründet das Gericht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB. Der Antrag hinsichtlich der Wendung „in der Regel…“ sei begründet, da insoweit die von der Antragsgegnerin bestimmte Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt ist, § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB.
Nach Ansicht des KG Berlin müsse ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende der in den AGB angegebenen Lieferfrist erkennen und berechnen zu können. Das Gericht machte deutlich, dass im vorliegenden Falle durch die Wortwahl eine Festlegung auf eine bestimmte Lieferzeit vermieden werden soll. Der Kunde könne nicht erkennen, wann der Regel- und wann der Ausnahmefall vorliegt.
Hinweis:
Viele gewerbliche Verkäufer verwenden insbesondere bei eBay-Verkäufen ähnliche der hier streitgegenständlichen Floskeln. Um Gerichtsverfahren und kostenintensive Abmahnungen vorzubeugen, sollten die Hinweise in den AGB zu Versandangaben im Online-Handel und insbesondere zur Lieferzeit, nochmals überprüft werden.
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Stand: 2007/05
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Rechtsanwältin Dibbelt prüft AGB und AVB auf Rechtswirksamkeit und Wettbewerbsverstöße. Sie erstellt neue und überarbeitet bestehende AGB und passt Ihr „Kleingedrucktes“ an die aktuelle Rechtsprechung an, um Abmahnungen von Konkurrenten wegen unzulässiger AGB zu vermeiden und rechtssichere Vertragsgrundlagen zu schaffen. Rechtsanwältin Dibbelt erstellt neue AGB wie Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und andere Musterverträge. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt von Frau Dibbelt ist die Prüfung der wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag im alltäglichen Geschäftsverkehr und im Internet genauso wie bei widerstreitenden AGB. Ein besonderes Augenmerk legt Rechtsanwältin Dibbelt auf ihr persönliches Geschäftsmodell und die besonderen Interessenschwerpunkte ihrer Mandanten. Neben der Überprüfung der AGB-Klauseln anhand der aktuellen Rechtsprechung ist vielen Mandanten das Anliegen die Haftungs- und Verschuldensklauseln klar und einfach zu gestalten.
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