Logo Brennecke & FASP Group

Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

Immer wieder taucht die Frage auf, wie ein vorzeitig beendeter Pauschalpreisvertrag prüfbar abzurechnen ist.

Der BGH (BGH, Urt. v. 25.11.2004 – VII ZR 294/02) entschied, dass der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen kann, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zu Grunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.

Die Abrechnung muss auf der Grundlage des Vertrages erfolgen. Dem Auftraggeber muss dadurch die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgerecht zu verteidigen.

Im zugrunde liegenden Fall, erfüllte die Schlussrechnung diese Anforderungen nicht. Gleichwohl konnte sich der Auftraggeber vorliegend nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, da dieser Einwand von ihm erst nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B erhoben wurde.

Nach der Auffassung des BGH könne daher die Klage jedenfalls nicht mit der Begründung als derzeit unbegründet abgewiesen werden, eine prüfbare Schlussrechnung sei nicht erstellt worden. Der BGH hält des weitern die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages, bei dem nur geringfügige Teilleistungen erbracht wurden, für prüffähig, wenn der Auftragnehmer zu seinen Ungunsten die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis nur die ersparten Aufwendungen absetzt. Dass der Auftragnehmer zur Vereinfachung seiner Schlussrechnung auf einen Teil seines Vergütungsanspruches verzichtet, ist nach der Ansicht des BGH unschädlich.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBaurecht
RechtsinfosBaurechtArchitektenrecht