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Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

Immer wieder taucht die Frage auf, wie ein vorzeitig beendeter Pauschalpreisvertrag prüfbar abzurechnen ist.

Der BGH (BGH, Urt. v. 25.11.2004 – VII ZR 294/02) entschied, dass der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen kann, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zu Grunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.

Die Abrechnung muss auf der Grundlage des Vertrages erfolgen. Dem Auftraggeber muss dadurch die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgerecht zu verteidigen.

Im zugrunde liegenden Fall, erfüllte die Schlussrechnung diese Anforderungen nicht. Gleichwohl konnte sich der Auftraggeber vorliegend nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, da dieser Einwand von ihm erst nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B erhoben wurde.

Nach der Auffassung des BGH könne daher die Klage jedenfalls nicht mit der Begründung als derzeit unbegründet abgewiesen werden, eine prüfbare Schlussrechnung sei nicht erstellt worden. Der BGH hält des weitern die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages, bei dem nur geringfügige Teilleistungen erbracht wurden, für prüffähig, wenn der Auftragnehmer zu seinen Ungunsten die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis nur die ersparten Aufwendungen absetzt. Dass der Auftragnehmer zur Vereinfachung seiner Schlussrechnung auf einen Teil seines Vergütungsanspruches verzichtet, ist nach der Ansicht des BGH unschädlich.


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Stand: September 2005


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