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Absetzbarkeit von Seminaraufwendungen bei leitenden Angestellten

Die Kosten für die Teilnahme an Fortbildungen und Seminaren können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Fußote) auch die Kosten für Bildungsveranstaltungen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie beruflich veranlasst sind. Dafür ist erforderlich, dass die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf im Zusammenhang stehen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Es muss daher eine Abgrenzung zu den Aufwendungen für die Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG erfolgen. Dabei ist auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Der BFH hatte es in einem Verfahren (Fußnote) mit der Teilnahme einer leitenden Redakteurin an einem Kurs zum „Neuro-Linguistischen Programmieren“ und in einem weiteren Verfahren (Fußnote) mit der Teilnahme an Supervisionskursen (Fußnote), die vor allem die Themen Kommunikation, Führung und berufliche Haltung zum Gegenstand hatten, zu tun.

Bei der Beurteilung dieser Fälle stellte der BFH im Rahmen der Gesamtwürdigung darauf ab, dass die berufliche Veranlassung eines Lehrgangs vor allem dadurch indiziert werde, dass die Seminare von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis besteht und die vermittelten Lehrinhalte auf die praktische Umsetzung in der beruflichen Tätigkeit ausgelegt sind.

Eine Problematik könnte sich daher in den Fällen ergeben, in denen die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auch im privaten Lebensbereich Anwendung finden können. Diese Überlagerung begegnet der BFH mit der Annahme der Unbeachtlichkeit privater Bezüge, wenn sich die privaten Anwendungsmöglichkeiten als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus der beruflich veranlassten Seminarteilnahme ergeben.

Für das Vorliegen eines homogenen Teilnehmerkreises ist es nach Ansicht des BFH entscheidend, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. Sie brauchen dafür aber nicht der gleichen Berufsgruppe anzugehören.

In beiden Verfahren erkannte der BFH die Lerninhalte der o.g. Seminare, insbesondere auf kommunikativer Ebene, als maßgebliche Schlüsselqualifikationen an, die für die Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben eine hohe Bedeutung haben. Die Überlagerung durch Anwendungsmöglichkeiten auch im privaten Lebensbereich wird damit wegen der beruflichen Veranlassung verdrängt. Die Kosten für die Seminarteilnahme können daher unter diesen Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 17.11.2009


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Gericht / Az.: BFH, Urt. Az.: VI R 44/04; VI R 35/05
Normen: § 9 EStG; § 12 EStG

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