Abweichendes Wirtschaftsjahr bei gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
Für die Frage, ob steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die Möglichkeit haben, ein abweichendes Wirtschaftjahr zu bilden, ist wie folgt zu differenzieren:
1. Steuerbegünstigte Körperschaften ohne steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Nach den §§ 60 und 63 AO hat eine steuerbegünstigte Körperschaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und durch die Vorlage weiterer Unterlagen (Vermögensaufstellung, Geschäfts- oder Tätigkeitsberichts u.a.) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nachzuweisen; dieser Nachweis kann auch durch Vorlage der Unterlagen für zwei abweichende Geschäftsjahre, die den jeweiligen Veranlagungszeitraum abdecken, erbracht werden (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 20.06.2005, S 0170 A - 17 - St II 1.03).
2. Steuerbegünstigte Körperschaften mit steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Bei steuerbegünstigten Körperschaften, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, gilt hinsichtlich eines abweichenden Wirtschaftsjahres Folgendes: (vgl. Erlass Finanzministerium Baden-Württemberg vom 1.9.1994 S 2729/7)
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) geht davon aus, dass steuerbegünstigte Körperschaften mit steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftjahr haben können. Insbesondere ist in Nr. 14 der Anweisung zu § 64 bestimmt, dass bei Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftjahr für die Frage, ob die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO überschritten wird, die in dem Wirtschaftjahr erzielten Einnahmen maßgeblich sind. Diese Anweisung sowie die Nr. 2 der Anweisungen zu § 67 a AO enthalten außerdem Regelungen zur erstmaligen Anwendung der §§ 64 Abs. 3 und 67 a AO bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Anweisungen im AEAO wird die Auffassung vertreten, dass bei steuerbegünstigten Körperschaften mit vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr weiter nach der früheren Regelung in Abschn. 10 Abs. 6 KStR 1985 zu verfahren ist. Danach kann bei diesen Körperschaften, wenn sie ordnungsgemäß Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt werden.
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Stand: 12/2006
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Normen: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 10 Abs. 6 KStG, §§ 60,63, 64, 67a
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