Abweichendes Wirtschaftsjahr bei gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
Für die Frage, ob steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die Möglichkeit haben, ein abweichendes Wirtschaftjahr zu bilden, ist wie folgt zu differenzieren:
1. Steuerbegünstigte Körperschaften ohne steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Nach den §§ 60 und 63 AO hat eine steuerbegünstigte Körperschaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und durch die Vorlage weiterer Unterlagen (Vermögensaufstellung, Geschäfts- oder Tätigkeitsberichts u.a.) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nachzuweisen; dieser Nachweis kann auch durch Vorlage der Unterlagen für zwei abweichende Geschäftsjahre, die den jeweiligen Veranlagungszeitraum abdecken, erbracht werden (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 20.06.2005, S 0170 A - 17 - St II 1.03).
2. Steuerbegünstigte Körperschaften mit steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Bei steuerbegünstigten Körperschaften, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, gilt hinsichtlich eines abweichenden Wirtschaftsjahres Folgendes: (vgl. Erlass Finanzministerium Baden-Württemberg vom 1.9.1994 S 2729/7)
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) geht davon aus, dass steuerbegünstigte Körperschaften mit steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftjahr haben können. Insbesondere ist in Nr. 14 der Anweisung zu § 64 bestimmt, dass bei Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftjahr für die Frage, ob die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO überschritten wird, die in dem Wirtschaftjahr erzielten Einnahmen maßgeblich sind. Diese Anweisung sowie die Nr. 2 der Anweisungen zu § 67 a AO enthalten außerdem Regelungen zur erstmaligen Anwendung der §§ 64 Abs. 3 und 67 a AO bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Anweisungen im AEAO wird die Auffassung vertreten, dass bei steuerbegünstigten Körperschaften mit vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr weiter nach der früheren Regelung in Abschn. 10 Abs. 6 KStR 1985 zu verfahren ist. Danach kann bei diesen Körperschaften, wenn sie ordnungsgemäß Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt werden.
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Stand: 12/2006
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
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on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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