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Abweisung der Klage des Insolvenzverwalters der Babcock Borsig AG gegen die Howaldtswerke Deutsche Werft GmbH rechtskräftig

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Babcock Borsig AG. Er nimmt die beklagte Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH als Rechtsnachfolgerin der Howaldtswerke Deutsche Werft AG und der HDW-Holding GmbH aus einer Schuldübernahmevereinbarung in Anspruch. Die Babcock Borsig AG hatte Anfang 2002 gegenüber der Howaldtswerke Deutsche Werft AG, deren Mehrheitsgesellschafterin sie war, hohe Kreditverbindlichkeiten. Sie verkaufte einen Teil ihrer Anteile an die HDW-Holding GmbH, die den Kaufpreis durch Übernahme eines Teils der Verbindlichkeiten erbringen sollte. Hinsichtlich ihrer restlichen Anteile wurde ihr eine Verkaufsoption eingeräumt, bei deren Ausübung der Kaufpreis ebenfalls durch die Übernahme von Verbindlichkeiten erbracht werden sollte. Vollzugsbedingung dieser Vereinbarung war die Zustimmung der Howaldtswerke Deutsche Werft AG zur Übertragung ihrer Anteile und zur Übernahme der Verbindlichkeiten. Diese Zustimmung erteilte sie im März 2002. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Babcock Borsig AG im September 2002 übte der Kläger die Verkaufsoption aus. Dadurch wurde die HDW-Holding GmbH nach Erwerb eines weiteren Aktienpakets von der Preussag AG, jetzt TUI, Inhaberin sämtlicher Aktien der Howaldtswerke Deutsche Werft AG, mit der sie nach verschiedenen Konzernierungsmaßnahmen und Umwandlungen verschmolz. Der Kläger ist der Auffassung, die Schuldübernahme sei mangels wirksamer Genehmigung der Howaldtswerke Deutsche Werft AG gescheitert. Die im März 2002 erklärte Zustimmung sei gemäß §§ 57, 71 a AktG nichtig. Der Babcock Borsig AG stehe jedoch ein Freistellungsanspruch zu, der sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe. Seine Zahlungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die aktienrechtliche Nichtigkeit der Zustimmung vom März 2002 unterstellt, aber angenommen, die Schuldübernahme sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Beklagte wirksam genehmigt worden. Dadurch sei der Zahlungsanspruch der Babcock Borsig AG entfallen, weil er unter der auflösenden Bedingung der Befreiung von ihren Verbindlichkeiten gestanden habe. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Beschluss vom 11. Dezember 2007 - XI ZR 342/06 Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 28. Oktober 2005 - 39 O 180/04 Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 28. September 2006 - I-5 U 6/06 (Fußnote) Karlsruhe, den 11. Dezember 2007 Pressestelle des Bundesgerichtshofs Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=22665


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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