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Änderung der StVO in Kraft getreten – Neues für Inline-Skater und Radfahrer

Zum 01.09.2009 sind Neuerungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Hiervon betroffen sind vor allem Radfahrer und Inline-Skater.

Inline-Skater

Im Zuge der Gesetzesänderung werden Inline-Skater jetzt ausdrücklich mit Fußgängern gleichgestellt. In § 24 Abs. 1 S.2 StVO heißt es jetzt, dass für besondere Fortbewegungsmittel, hierzu zählen auch Inline-Skater, die Vorschriften für Fußgänger anwendbar sind. Hierdurch wird Rechtsklarheit geschaffen, denn bisher war unsicher, auf welchen Verkehrsflächen sich die Benutzer von Inline-Skates aufhalten dürfen. Inline-Skates sind also keine Fahrzeuge. Mit ihnen darf man sich zukünftig nicht auf Fahrbahnen und Radwegen fortbewegen. Es müssen vielmehr die Gehwege benutzt werden. Außerorts müssen Inline-Skater wie Fußgänger, soweit kein Gehweg vorhanden, die linke Fahrbahnrand benutzen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch ein Zusatzschild das Skaten auf Radwegen und Fahrbahnen ausdrücklich gestattet wird. Nach § 31 Abs. 2 StVO dürfen sich die Inline-Skater in diesem Fall nur mit äußerster Vorsicht und Rücksicht am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung bewegen.

Diese Neuregelung gilt selbstverständlich auch für Rollschuhfahrer.

Fahrradstraße

Durch die gesetzlichen Neuregelungen wird in Fahrradstraße die Höchstgeschwindigkeit nunmehr auf 30 km/h festgelegt. Bisher durften sich Fahrzeuge in diesem Bereich nur mit mäßiger Geschwindigkeit fortbewegen. Auch hier wurde durch die Neuregelung Rechtsklarheit geschaffen denn bis dahin war unklar, was eine mäßige Geschwindigkeit ist. Kraftfahrzeugführer müssen nunmehr diese Geschwindigkeit einhalten. Andernfalls droht ein Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Wird die Geschwindigkeit im Bereich einer Fahrradstraße um 50 km/h überschritten gegen einige Gerichte sogar von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung aus.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Oktober 2009


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Normen: §§ 24, 31 StVO

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