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Aktülle Gesetzgebung: Voraussichtliche Bemessungsgrenzen 2004

Alljährlich zum Jahreswechsel sind in der Sozialversicherung die verschiedensten Änderungen, die sich zum Beispiel aus der Dynamik der Beitragsbemessungsgrenzen und der Bezugsgröße ergeben, zu beachten. Nach dem Entwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 (Fußnote) werden die unterschiedlichen Bemessungsgrenzen im Jahre 2004 voraussichtlich wie folgt aussehen: Beitragsbemessungsgrenzen Alte Bundesländermonatlich Neue Bundesländermonatlich Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.150 Euro 4.350 Euro Knappschaftliche Rentenversicherung 6.350 Euro 5.350 Euro Gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung 3.487,50 Euro 3.487,50 Euro Die Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen also in den alten Bundesländern monatlich um 50 Euro und in den neuen Bundesländern (Fußnote) um 100 Euro monatlich an. Für die knappschaftliche Rentenversicherung steigen die Bemessungsgrenzen um 100 Euro monatlich. Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt danach die Beitragsbemessungsgrenze im gesamten Bundesgebiet im Jahre 2004 um 37,50 Euro monatlich höher als im Jahre 2003. Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht vom 1. Januar 2004 an geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen sollen für die bei einer Krankenkasse versicherten Beschäftigten auf 46.350 Euro (Fußnote) und für die in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten auf 41.850 Euro (Fußnote) ansteigen. Damit werden die Jahresarbeitsentgeltgrenzen für beide Personenkreise monatlich um 37,50 Euro erhöht (Fußnote). Die Bezugsgröße für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird im Jahre 2004 voraussichtlich für die alten Bundesländer monatlich 2.415 Euro und für die neuen Bundesländer monatlich 2.030 Euro betragen. Damit erhöht sich die monatliche Bezugsgröße (Fußnote) sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern um rund 35 Euro. Soweit die Bezugsgröße für die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung Bedeutung hat, ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich von dem für die alten Bundesländer geltenden Wert von voraussichtlich 2.415 Euro auszugehen.


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