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Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 02 – Status Gemeinnützigkeit


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


1.4 Bedeutung des Status der Gemeinnützigkeit

Die Bedeutung der Gemeinnützigkeit stellt einen besonderen Status dar. Danach müssen sowohl die Vorteile als auch Nachteile der Gemeinnützigkeit geprüft und sodann eine Entscheidung getroffen werden.

1.4.1 Vorteile

Gemeinnützige Körperschaften sind von den Ertragssteuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer) befreit, soweit sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar

    • gemeinnützigen,
    • mildtätigen oder
    • kirchlichen

Zwecken dienen.

Diese Steuerbefreiung gilt für alle Einkünfte, die eine gemeinnützige Körperschaft aus der Vermögensverwaltung oder aus wirtschaftlicher Tätigkeit, die den Satzungszwecken dient, erzielt.

Soweit eine gemeinnützige Körperschaft unentgeltliche Zuwendungen wie Spenden, Erbschaften oder Stiftungen erhält, handelt es sich um nicht steuerbare Vermögensmehrungen. Dies gilt insoweit für Mitgliedsbeiträge.

Überdies kann eine gemeinnützige Körperschaft zahlreiche weitere steuerliche Vorteile beanspruchen. So werden die Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur besteuert, sofern die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes 35.000,- EUR im Jahr übersteigen, § 64 Absatz 3 Abgabenordnung.

Außer steuerlichen Vorteilen werden Zuwendungen der öffentlichen Hand zur Förderung einer bestimmten Tätigkeit häufig davon abhängig gemacht, dass die begünstigte Körperschaft den Status der Gemeinnützigkeit besitzt. Gemeinnützige Körperschaften sind vielfach von staatlichen Gebühren und Kosten befreit, erhalten günstigere Konditionen bei der Anmietung von Räumen oder bei der Aufnahme von Krediten.

Überdies erwirtschaften zahlreiche gemeinnützige Körperschaften kein wesentliches Einkommen. Sie leben überwiegend von Mitgliedsbeiträgen. Für sie ist der Vorteil, dass sie zum Empfang steuerbegünstigter Mitgliedsbeiträge und Spenden berechtigt sind, die von größerer finanzieller Bedeutung als die Steuerfreiheit des Einkommens sind.

Darüber hinaus spielt bei der Errichtung gemeinnütziger Stiftungen die Befreiung von der Erbschaftsteuer immer eine wesentliche Rolle, weil auf diese Weise der Erhalt des geschaffenen Werkes ohne belastende Steuerzahlungen sichergestellt werden kann.

Beispiel

Die gemeinnützige Körperschaft A will aus Anlass seines 100-jährigen Bestehens eine Feier im nahe gelegenen Eckernförde durchführen. Weil der Geschäftsführer der Körperschaft A den dortigen Bürgermeister B gut kennt und die Gemeinde eine solche Location zur Verfügung hat, vereinbaren die beiden ein Treffen. Nach der Einigung zwischen beiden stellen sich A und B die Frage, inwieweit sie dies kostengünstig durchführen können.

    • Soweit in den gemeinderechtlichen Vorschriften eine solche Vergünstigung oder Befreiung vorgesehen ist, kann der Bürgermeister die Location kostengünstig mieten o.ä. oder sogar vollständig von der Erhebung einer solchen Gebühr absehen.

1.4.2 Voraussetzungen

Die Steuervergünstigungen werden gemeinnützigen Körperschaften aber nur gewährt, wenn diese die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.

Danach müssen gemeinnützige Körperschaften ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Es ist ihnen nicht möglich, andere ideelle Tätigkeiten neben den gemeinnützigen Zwecken zu verfolgen.

Soweit eine gemeinnützige Körperschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, muss diese stets dem Zweck dienen, die Mittel für die gemeinnützige Tätigkeit zu erwirtschaften.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich daraus, dass die gemeinnützige Körperschaft an die Bestimmungen ihrer Satzung gebunden ist. Daher sind die gemeinnützigen Zwecke in der Satzung schriftlich niederzulegen.

Überdies müssen gemeinnützige Körperschaften ihre sämtlichen Mittel zeitnah für gemeinnützige Zwecke ausgeben. Im Grundsatz müssen die Mittel, die sie im Jahr 2017 erhalten/erwirtschaften, im Jahr 2018 ausgegeben werden. Daher ist es nur in begrenztem Maße möglich, Mittel anzusparen, um Eigenkapital als Vorsorge für schlechte Zeiten zurückzulegen. Im Weiteren muss die gemeinnützige Körperschaft nachweisen, dass sie ihre Mittel ausschließlich und zeitnah für gemeinnützige Zwecke eingesetzt hat.

Bei Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht sind Sanktionen zu erwarten, die erhebliche Auswirkungen haben können. Zumeist werden erhebliche Steuernachzahlungen ins Haus kommen, da die Befreiung von diesen Steuern im Nachhinein versagt wird.

Beispiel

Die gemeinnützige Körperschaft A hat im Jahr 2016 ein Spendenaufkommen von 100.000 EUR. Die A benötigt jedoch in 2017 nur ein Volumen von etwa 90.000 EUR.

    • A muss die Spenden, die sie in 2016 erhalten hat, in 2017 verbrauchen. Da die anstehenden Projekte ein Volumen von etwa 90.000 EUR verbrauchen und diese in 2017 anstehen, erfüllt die A diese Voraussetzung der zeitnahen Verwendung der Mittel.
    • Die restlichen 10.000 EUR dürfen als Vorsorge angelegt werden, da sie anteilsmäßig nur einen geringen Anteil darstellen.

1.4.3 Besondere Statusalternativen

Besondere Alternativen ergeben sich in der ideellen Tätigkeit der unterschiedlichen Personen.

1.4.3.1 Ideelle Tätigkeit von natürlichen Personen

Eine ideelle gemeinnützige Tätigkeit kann von natürlichen Personen verfolgt werden.

Allerdings können natürliche Personen nicht in den Genuss des steuerlichen Status der Gemeinnützigkeit kommen. Verfolgt eine natürliche Person eine ideelle Tätigkeit, so müssen Zuwendungen, die zu diesem Zweck der natürlichen Person gemacht werden, dennoch nicht der Besteuerung unterliegen.

Überdies kann der einzelne Bürger eine direkte Unterstützung bedürftiger Personen nicht steuerlich geltend machen. Die Aufnahme von flüchtenden Personen, die als Geflüchtete tatsächlich anerkannt sind, rechtfertigt seit 2016 eine Ausnahme. Danach sind diese Aufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig.

Beispiel

Ein Missionar verbreitet christliche Ideen und bestreitet seinen Lebensunterhalt von Spenden, die von den Gebern steuerlich nicht geltend gemacht werden.

    • Der Missionar erzielt weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb, noch erbringt er sonstige Leistungen, da die Zuwendungen dem ideellen Zweck gedacht sind.
    • Daher werden diese Zuwendungen nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt.

1.4.3.2 Ideelle Tätigkeit von juristischen Personen

Bei einer ideellen Tätigkeit einer juristischen Person ist nicht zwangsläufig anzunehmen, dass diese Tätigkeit zu einer Steuerpflicht führt.

Daher führen die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen oder Spenden nicht zu einer Steuerpflicht.

1.4.3.3 Verzicht der Gemeinnützigkeit

Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften ist nicht von einem Antrag abhängig. Die Befreiung wird vielmehr von Gesetzes wegen gewährt. Daher ist ein Verzicht auf Gemeinnützigkeit nicht möglich.

Hierzu gehört insbesondere, dass eine den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechende Satzung vorliegt, in der ersichtlich ist, dass die Absicht besteht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


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