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Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 03 – Richtige Rechtsform


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2. Wahl der richtigen Rechtsform

Körperschaften (unter anderem Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbH), die ausschließlich und unmittelbar

  • gemeinnützige,
  • mildtätige oder
  • kirchliche

Zwecke verfolgen, sind nach dem Willen des Gesetzgebers steuerlich begünstigt.

2.1 Einführung

Danach sind ausschließlich Körperschaften, die steuerbegünstige Zwecke verfolgen, davon betroffen.

Als Körperschaften gelten nach § 1 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz:

  • Kapitalgesellschaften,
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  • nichtrechtsfähige Vereine,
  • Anstalten,
  • Stiftungen,
  • andere Zweckvermögen des privaten Rechts und
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechs.

Privatpersonen beziehungsweise natürliche Personen profitieren daher nicht von den steuerlichen Privilegien. Dies gilt freilich für Personengesellschaften wie

  • der Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
  • der offenen Handelsgesellschaft und
  • der Kommanditgesellschaft.

Sie können den Status der Begünstigung nicht erhalten, selbst wenn sie im Einzelfall in gleicher Weise wie eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgen.

In der Praxis spielen vor allem

  • der eingetragene Verein,
  • die Stiftung und
  • die gemeinnützige GmbH als juristische Personen

eine entscheidende Rolle.

Beispiel

Der Betreiber eines Altenheims will dieses in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) neu gründen beziehungsweise weiterführen. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit liegen unstreitig bei der Neugründung beziehungsweise bei der Weiterführung vor.

  • Das Altenheim kann in Form einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) durchaus fortgeführt oder neu gegründet werden.
  • Voraussetzung ist, dass die künftige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
  • Mit der Neugründung beziehungsweise mit der Weiterführung wird die Gesellschaft dann als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezeichnet.

2.2 Subjektive Entscheidungskriterien

Der Beginn der gemeinnützigen Tätigkeit ist davon geprägt, die richtige Rechtsform zu finden. Dabei sind nicht immer allein juristische Überlegungen anzustellen. Vielmehr beeinflussen subjektive Wertvorstellungen der Gründer die endgültige Entscheidung.

Das liegt unter anderem daran, dass beispielweise Stiften zu gern mit Schenken gleichgesetzt wird, mit dem man viel Gutes erreicht. Deshalb entscheiden sich viele für die Stiftung, ohne die Vorteile der anderen möglichen Rechtsformen zu prüfen.

Daher wird es eine nicht unwesentliche Rolle spielen, welche persönlichen Vorstellungen der/die Gründer mit ihren Vorstellungen verfolgt/verfolgen.

2.3 Juristische Entscheidungskriterien

Bei der Suche nach der geeigneten Rechtsform gibt es nicht "die eine Rechtsform", denn die unterschiedlichen Sachverhalte verlangen eine genaue Prüfung jeder einzelnen möglichen Rechtsform.

2.3.1 Beteiligung und Stellung der Eigentümer

Nach den rechtlichen Vorschriften wird unterschieden, dass neben den geschäftsführenden Organen (unter anderem Geschäftsführer) jeweils die Gesellschafter die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Tätigkeiten der Gesellschaft haben können.

Der Umfang dieser Befugnisse bestimmt sich dabei nach der jeweiligen Rechtsform der Gesellschaft und deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Satzung.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht den Gesellschaftern gegenüber den Geschäftsführern ein uneingeschränktes Weisungsrecht zu. Die Gesellschafter halten ihre Beteiligung im Vermögen. Sie sind Eigentümer dieses Vermögens. Dies wird im Gemeinnützigkeitsrecht nicht anders behandelt, da die gemeinnützige Organisation trotz ihrer Einstufung als gemeinnützig, nicht zwangsläufig vermögenslos sein wird.

Bei der Gründung eines Vereins ist der Gründungsaufwand in aller Regel niedrig. Ein sogenanntes Mindestkapital als Voraussetzung für die Gründung einer gemeinnützigen Organisation in Form eines Vereins gibt es nicht. Allerdings haben die Mitglieder im (eingetragenen) Verein durch die Mitgliederversammlung eine eigentümerähnliche Stellung am Vereinsvermögen. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich Eigentümer des Vermögens sind.

Es besteht zwischen der GmbH und dem eingetragenen Verein allerdings ein entscheidender Unterschied.

Scheidet ein Mitglied aus dem (eingetragenen) Verein aus, stehen ihm, anders als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, grundsätzlich keine Abfindungs- oder sonstigen Vermögenswerte zu. Ebenfalls kann das Mitglied eines Vereins seine Mitgliedschaftsrechte nicht auf Dritte übertragen, was bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchaus möglich ist. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt und endet in aller Regel durch den Austritt oder im Ausnahmefall durch den Tod des Mitglieds des Vereins. Dabei sind Eintritt und Austritt an keine gesetzlichen Vorschriften gebunden, sodass der Verein im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung leichter vollzogen werden kann.

Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet sich vor allem dann an, wenn die Anteilseigner nicht oder auf absehbare Zeit nur selten wechseln werden, da die Bindung an die Person des Gesellschafters stärker ausgeprägt ist und die Gesellschafter damit über ihr eigenes Schicksal bestimmen können.

Überdies ist eine Eigentümerstellung im Bereich der Stiftung nicht vorgesehen. Die Stiftung ist mitgliederlos, sie ist eine reine Verwaltungsverwaltung. Sie erfordert einen Stifter. Der sogenannte Stifter bringt die Stiftung mit dem Stiftungsgeschäft, das staatlich anerkannt werden muss, zum Erwachen. Die Stiftung hat jedoch keinen Eigentümer, da sie sich selbstständig gehört und verwaltet.

Beispiel

Das Mitglied A scheidet aus dem eingetragenen Verein B aus. Er beauftragt den Rechtsanwalt C zu prüfen, ob und wieviel Abfindung er gegebenenfalls dem Verein B in Rechnung stellen kann.

    • Dem ausscheidenden Mitglied A stehen grundsätzlich keine Abfindungsansprüche zu.
    • Die Beauftragung des Rechtsanwalts C wird keinen Erfolg haben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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