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Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 05 – Gründungsakt


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.2.1 Gründungsakt

Die für den Verein maßgeblichen Vorschriften werden in aller Regel nach einer Satzung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

Dabei ist der Gründungsakt in aller Regel die Einigkeit der Gründer über die Satzung und die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister. Mit der Eintragung erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit. Das zuständige Vereinsregister befindet sich bei dem zuständigen Amtsgericht, wo der Verein seinen Sitz haben wird.

3.2.2 Satzung

Die Satzung ist ein von den Gründern geschlossener schriftlicher Vertrag, der von den Gründern unterschrieben werden muss und zur Eintragung als Abschrift beim Amtsgericht vorzulegen ist.

3.2.3 Gründung und Eintragung

Obwohl die Gründung und die Eintragung eines rechtsfähigen Vereins eng mit einander verknüpft sind, so sind sie einzeln zu betrachten.

3.2.3.1 Eintragung

Der Vorstand hat den Verein nach § 59 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch zur Eintragung anzumelden.

Bei der Anmeldung müssen in aller Regel alle Mitglieder des Vorstands mitwirken, § 27 Absatz 2 und § 37 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

Die Anmeldung erfolgt in beglaubigter Form, § 77 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Anmeldung sind die Satzung und die Bestellung des Vorstandes beizufügen, § 59 Bürgerliches Gesetzbuch. In aller Regel soll die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden, § 59 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch. Allerdings reicht bereits aus, dass zwei Mitglieder vorhanden sind. Denn das Gesetz verlangt lediglich zwingend, dass eine Personenmehrheit besteht, um sich körperschaftlich organisieren zu können (Coing, in: Staudinger, § 56 Tz. 56; Heinrichs, in: Palandt: § 56 Tz. 1).

Beispiel

Auf einer Weihnachtsfeier am 25.12.2017 trafen sich nach vielen Jahren die Freunde des ehemaligen Sportvereins AS Kiel wieder. Nach mehrstündigem Aufenthalt und vielen Gesprächen schrieben die Freunde eine Idee auf einem Bierdeckel, wie sie den alten Verein wieder neu auf neu beleben können. Die Freunde waren mittlerweile alle über 50 Jahre alt.

  • Das Alter der potenziellen Gründer spielt für die Gründung keine Rolle.
  • Es kommt vielmehr darauf an, dass sie eine Mindestanzahl von sieben potenziellen Gründern zusammenbekommen, damit die Eintragung erfolgen kann.

3.2.3.2 Zuständigkeit

Für die Eintragung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, § 55 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.

3.2.3.3 Prüfung der Anmeldung

Das Amtsgericht hat bei Eintragung eine umfassende Prüfung aller Vorschriften vorzunehmen, die den Verein betreffen können. Dabei ist Gegenstand der Prüfung, ob die Eintragung rechtmäßig ist.

3.2.3.4 Wirkung

Bei der Eintragung sind unter anderem

  • der Name und Sitz des Vereins,
  • der Tag der Errichtung der Satzung,
  • die Mitglieder des Vorstandes,
  • Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes sowie
  • Beschlussfassungen des Vorstandes

im Vereinsregister anzugeben.

Die Eintragung bewirkt, dass der Verein seinen Namen um den Zusatz als "eingetragener Verein" ergänzen muss. Mit der Eintragung erhält der Verein seine Rechtsfähigkeit. Er ist eine juristische Person mit allen Rechten und Pflichten. Dabei kann er

  • eigenes Vermögen erwerben oder aufbauen und
  • als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.

Darüber hinaus kann er klagen und verklagt werden.

3.3 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen des Vereinsrechts befinden sich in den unterschiedlichen Gesetzen wieder:

  • §§ 21 ff., 79 Bürgerliches Gesetzbuch, die die Rahmenbestimmungen über die Rechtsfähigkeit und Verfassung darstellen,
  • §§ 1-22, 400, 401 Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • §§ 1-17 Vereinsregisterverordnung,
  • § 80 Kostenordnung,
  • §§ 1-3, 5-21 Vereinsgesetz und
  • §§ 1-30 Versammlungsgesetz.

Überdies können die Gründer und Mitglieder des Vereins in der Satzung eigenes Recht festlegen, das danach immer vorrangig zu behandelt ist.

3.3.1 Satzung

Der Inhalt der Satzung kann frei bestimmt werden, soweit gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen wird, §§ 134, 138 Bürgerliches Gesetzbuch.

Die Gründer und Mitglieder können die Rechtsverhältnisse des Vereins selbst bestimmen, wobei die gesetzlichen Vorschriften nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlangt die Satzung eine zumindest normative, sogenannte gesetzliche, Regelung, wonach diese vorrangig vor den gesetzlichen Vorschriften zu beachten ist (Bundesgerichtshof vom 6.3.1967, II ZR 231/64, BGHZ 47, 172).

Sind jedoch einzelne Vorschriften der Satzung nichtig, so bleibt die Satzung im Übrigen wirksam (Bundesgerichtshof vom 6.3.1967, II ZR 231/64; BGHZ 47, 172). Die nichtigen Vorschriften werden dann durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch korrigiert und ergänzt.

Eine Gesamtnichtigkeit der Satzung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und zwar dann, wenn sich die verbleibenden Vorschriften nicht zu einer sinnvollen Ordnung des Vereinslebens ergänzen lassen.

Beispiel

In der Satzung des Vereins A befindet sich eine Klausel, wonach eine Mitgliedschaft ausgeschlossen sein soll, soweit das neue potenzielle Mitglied ein Alter von 40 Jahren erreicht hat.

  • Diese Vorschrift verstößt grundsätzlich gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
  • Daher verstößt die Vorschrift gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Soweit die anderen Vorschriften in Gänze das Vereinsleben nicht beeinflussen, bleibt die Satzung im Ganzen bestehen

3.3.2 Inhalt der Satzung

Die Satzung muss

  • den Zweck des Vereins,
  • seinen Namen und
  • seinen Sitz

enthalten. Darüber hinaus muss sich aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll, § 57 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.

3.3.2.1 Zweck des Vereins

Es ist grundsätzlich zulässig, jeden Zweck zuzulassen. Dabei können mehrere Zwecke vereinbart werden.

Der Zweck bestimmt den Charakter des Vereins. Er ist als Leitlinie für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des Vereins umzusetzen (Bundesgerichtshof vom 11.11.1985, II ZB 5/85; BGHZ 86, 245).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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