Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 06 – Name des Vereins
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.3.2.2 Name des Vereins
Das Vereinsrecht sieht keine besonderen Vorschriften vor, wie die Auswahl eines Vereinsnamens auszusehen hat.
Der Name kann
- dem Zweck des Vereins entnommen werden,
- die Beziehung des Vereins zu den Gründern,
- dem Gründungsjahr oder
- dem Sitz
aufzeigen.
Allerdings muss der Vereinsname sich erkenntlich von den übrigen an demselben Ort befindlichen Vereinen unterscheiden.
Überdies sollte der Name des Vereins nicht über
- Zweck,
- Bedeutung,
- Art,
- Alter und
- Größe
im Rechtsverkehr täuschen.
Beispiel
In Kiel gibt es den Kieler Sportverein A e.V. 1917. Bei A haben die Mitglieder eine große Bandbreite an Sportarten, denen sie nachgehen können. Das sind unter anderem Fußball, Judo, Tischtennis und Schach. Der Verein A ist in ganz Kiel bekannt und genießt einen sehr guten Ruf. Am 29.12.2017 entscheidet sich jedoch das Mitglied B einen eigenen Verein zu gründen. Dafür besucht er die Kanzlei von Herrn D und lässt sich beraten. Dabei äußert er den Wunsch, dass sein Verein in Zukunft Kieler Sportverein B e.V. 2017 heißen soll. Am 3.1.2018 veranlasst Herr D, diesen Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Dabei geschieht ihm der Fehler, dass er den Verein mit der Jahreszahl/dem Gründungsjahr/der Altersbezeichnung 1917 eintragen lassen will.
- Der Verein kann grundsätzlich so nicht eingetragen werden.
- Er verstößt einerseits gegen die Unterscheidbarkeit von Vereinen am selben Ort.
- Andererseits wird der Formmangel (1917 anstatt 2017) bereits eine Eintragung verhindern.
- Der Verein kann weder mit dem Namen noch mit der Altersbezeichnung eingetragen werden.
3.3.2.3 Einzelnen Vorschriften des Vereins
Die Satzung eines Vereins soll nach § 58 Nummer 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern sowie deren Mitgliedsbeiträge enthalten.
Der Eintritt in einen Verein soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Beitrittserklärung begründet werden. Die Satzung kann jedoch andere Voraussetzungen vorsehen. Eine generelle Aufnahmepflicht besteht jedoch nicht (Bundesgerichtshof vom 29.6.1987, II ZR 295/86; BGHZ 101, 193).
Der Austritt aus einem Verein ist durch das Mitglied grundsätzlich jederzeit möglich. Die Satzung kann jedoch bestimmen, wie der Austritt zu erfolgen hat. Dies kann unter anderem
- zum Ende eines jeden Geschäftsjahres oder
- nach Ablauf einer Kündigungsfrist
erfolgen, § 39 Bürgerliches Gesetzbuch.
Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge wird in vielen Fällen durch die Mitgliederversammlung beschlossen (Habermann, in: Staudinger, § 58 Tz. 3 und Heinrich, in: Palandt, § 58 Tz. 2).
3.3.2.4 Vorstand und Mitgliederversammlung
Die Satzung eines Vereins muss zwingend Vorschriften über die Bildung eines Vorstands nach § 58 Nummer 3 Bürgerliches Gesetzbuch enthalten.
Danach ist zwingend erforderlich,
- welche Mitglieder
- zu welchem Zeitpunkt und
- auf welche Art und Weise
den Vorstand wählen und ernennen dürfen.
Überdies sind Bestimmungen in der Satzung aufzunehmen, nach welchen Kriterien die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Dies gilt insoweit über die Form der Einberufung und der Beschlussfassung.
3.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins
Die Rechte und Pflichten beginnen grundsätzlich erst mit dem Eintritt in den Verein.
3.4.1 Eintritt in den Verein
Eine Mitgliedschaft entsteht in aller Regel durch den Eintritt in einen Verein. Dabei soll nach § 58 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch die Satzung Vorschriften über den Eintritt von Mitgliedern enthalten. Der Verein kann die Voraussetzungen der Aufnahme von Mitgliedern jedoch frei bestimmen.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied. Der Bewerber erklärt den Antrag, als Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden (sogenannte Beitrittserklärung), und der Vorstand des Vereins erklärt, dass der Antrag angenommen wird (sogenannte Aufnahmeerklärung). Dabei kann der Vertrag
- schriftlich,
- mündlich oder
- durch schlüssiges
Verhalten abgegeben werden.Maßgeblich ist, was die Satzung in einem solchen Fall vorsieht.
Eine Aufnahmepflicht besteht grundsätzlich nicht (Bundesgerichtshof vom 29.6.1987, II ZR 295/86). Eine Ausnahme besteht, wenn der Verein eine sogenannte Monopolstellung innehat (Bundesgerichtshof vom 10.12.1984, II ZR 91/84).
Mit der Aufnahme in den Verein ist das Mitglied verpflichtet sich der Vereinssatzung zu unterwerfen und deren Regelungen zu befolgen.
Beispiel
Das potenzielle Mitglied A will sich aktiv in dem Verein B einbringen. Hierzu besucht er die Sprechstunde des Vereins und beantragt, in den Verein aufgenommen werden. Das zuständige Organ des B überreicht A eine Beitrittserklärung, die B ausgefüllt und unterschrieben zurückgeben soll.
- Aus der Handlung des Organs von B ist erkennbar, dass der Vertrag nur schriftlich möglich ist.
- Da eine Satzung dies so vorsehen kann, ist der Vertrag mit der Unterzeichnung durch A und der Annahme durch B grundsätzlich entstanden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.
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